24.03.2010

BVerfG: Mindesthebesatz von 200% für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Sachverhalt

Zwei Gemeinden wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung des § 1 i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, die die Gemeinden verpflichtet, einen Gewerbesteuerhebesatz von mindestens 200 % zu erheben. Obwohl den Gemeinden im Grundgesetz keine uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit bei der Festsetzung des Hebesatzes gewährleistet wird, konnten sie bis zum 31. Dezember 2003 jeden beliebigen Gewerbesteuerhebesatz wählen.

Entscheidung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erachtet die Neuregelung als verfassungskonform und sieht in ihr keinen Verstoß gegen die im Grundgesetz als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie gewährleistete kommunale Finanzhoheit. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts wird den Gemeinden nicht ohne gesetzliche Einschränkung eingeräumt. Durch den gesetzlichen Mindesthebesatz von 200% wird zwar das Hebesatzrecht beschränkt, jedoch nicht unverhältnismäßig, so dass die Finanzhoheit der Gemeinden im Kern erhalten bleibt. Zudem soll der gesetzliche Mindesthebesatz die Bildung von Steueroasen verhindern und die Gewerbesteuerumlage sichern. Dabei bleibt den Gemeinden weiterhin das Hebesatzrecht als solches erhalten und sie können aufgrund des weit unterdurchschnittlichen Mindesthebesatzes Standortnachteile im interkommunalen Wettbewerb durch die erhaltenen Gestaltungspielräume ausgleichen.

Fundstelle

BVerfG vom 27.01.2010, Az. 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04.