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23.02.2010
Unternehmensteuer

BFH: Ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen

Sachverhalt

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen E. Diese war zum 31. Dezember 1993 mit knapp 3% am Stammkapital der D-GmbH beteiligt. Von den Anteilen der E waren zu diesem Zeitpunkt 52,87 % als sog. einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 UmwStG 1977 steuerverstrickt. 

Im Rahmen zweier Kapitalerhöhungen führten die Gesellschafter der D-GmbH im Januar und im April des Streitjahres (1994) Kapital zu. Hierfür wurden Gewinnanteile der Gesellschafter verwendet, die diesen mit der Ausgabe der neuen Anteile gegen Aufgeld zur Verfügung gestellt wurden. E übernahm anlässlich der Kapitalerhöhungen jeweils einen neuen Anteil im Betrag von nominal 867 900 DM; sie leistete darauf über den Nominalbetrag hinaus Aufgelder in Höhe von 3 073 630 DM (Januar 1994) und 3 905 400 DM (April 1994). Der Anteil der steuerverstrickten Anteile der E sank infolge der Kapitalerhöhung vom Januar 1994 auf 33,52 % und nach der Kapitalerhöhung vom April 1994 auf 24,54 %. Am 10. November des Streitjahres übertrug E Geschäftsanteile - darunter alle steuerverhafteten Anteile - auf die D-GmbH. 

Die Klägerin rechnete bei der Ermittlung des aus der Übertragung der steuerverstrickten Anteile resultierenden Veräußerungsgewinns die im Rahmen der Kapitalerhöhungen vom Januar und im April des Streitjahres geleisteten Aufgelder zu einem Teil auch den bereits vorher vorhandenen Anteilen (einschließlich der steuerverstrickten Anteile) als nachträgliche Anschaffungskosten zu. Das Finanzamt wertete demgegenüber die Aufgelder ausschließlich als Anschaffungskosten für die neuen Anteile und errechnete daher einen höheren Veräußerungsgewinn. 
Die deswegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg; das Finanzgericht München ging in seinem Urteil vom 08.04.2008, Az. 2 K 683/06, EFG 2008, S. 1444, von einem geringeren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus und reduzierte die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass das im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlte Aufgeld allein den neu erworbenen Anteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen ist, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des übernommenen Geschäftsanteils übersteigt, sog. "Überpreis". Es handelt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz laut BFH bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet werden könnte. Voraussetzung einer verdeckten Einlage ist, dass sie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt erfolgt. Das Aufgeld jedoch ist Bestandteil der Gegenleistung für die Verschaffung von (neuen) Gesellschaftsrechten und wird folglich nicht unentgeltlich entrichtet. Die im Rahmen der Kapitalerhöhungen für den Erwerb der neuen Anteile gezahlten Beträge sind einschließlich der Aufgelder als Anschaffungskosten hinsichtlich des Erwerbs der neuen Anteile anzusehen. Sie sind nicht teilweise den Altanteilen als nachträgliche Anschaffungskosten zuzurechnen. 
Nach Auffassung des BFH waren die Aufgelder auch nicht nach Fremdvergleichsmaßstäben in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten, da die Beteiligten die Aufgelder durch die im Rahmen der Kapitalerhöhungen getroffenen Einlagevereinbarungen eindeutig und ausschließlich den neuen Anteilen zugeordnet haben und sich daran auch für die steuerliche Beurteilung festhalten lassen müssen. 

Dem Vortragen der Klägerin, dass der gezahlte Überpreis für die übernommenen neuen Anteile in gleichsam umgekehrter Anwendung der Wertabspaltungstheorie zu einer Reduzierung der Verhaftungsquote der – im Sachverhalt ebenfalls vorhandenen - einbringungsgeborenen Anteile führt, ist der BFH nicht gefolgt.

Vorinstanz

FG München, Urteil v. 08.04.2008, Az. 2 K 683/06, EFG 2008, S. 1444.

Fundstelle

BFH, Urteil v. 27.05.2009, Az. I R 53/08.

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