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06.09.2011
Unternehmensteuer

Erlassentwurf: Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Hintergrund

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen ersetzt. Die gleich lautenden Erlasse, die die obersten Finanzbehörden der Länder am 04.07.2008 zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG veröffentlicht hatten, wurden überarbeitet. Das BMF hat den Entwurf der überarbeiteten Ländererlasse veröffentlicht und damit eine Verbandsanhörung eingeleitet.

Verwaltungsanweisung

Mit dem Entwurf soll u.a. Folgendes klargestellt werden:

  • Bei Arbeitsgemeinschaften (Arge) sind die gewerbesteuerlichen Folgen der Hinzurechnung bei den einzelnen Partnern zu ziehen (Rdnr. 2)
  • Die Aufzinsung von Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 EStG) unterliegt nicht der Hinzurechnung (Rdnr. 12)
  • Zinsen für betriebliche Steuerschulden (§ 233a AO) sind ebenfalls hinzuzurechnen (Rdnr. 24a)
  • Bei Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG, Rdnr. 29 bis 32a), soll die Laufzeit von Miet- und Pachtverträgen alleine ohne Bedeutung sein für die Beurteilung, ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist. Im Fall der Weitervermietung von Wirtschaftsgütern soll auf jeder Stufe der Überlassung eine Hinzurechnung vorgenommen werden (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Eine Saldierung von Mietaufwendungen und Mieterträgen komme nicht in Betracht. Die von einem Bauunternehmer für die einmalige Anmietung von Baumaschinen geleisteten Mietaufwendungen sollen selbst dann der Hinzurechnung unterliegen, wenn die Anmietung lediglich stunden- oder tageweise erfolgt und Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind (z.B. Baumontage), sollen ebenfalls hinzuzurechnen sein.
    Des Weiteren unterliegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (so genannte „letzte Meile“) und für die Nutzung von Schienennetzen der Hinzurechnung. Wohingegen Aufwendungen für die Benutzung eines Stromnetzes nicht hinzuzurechnen sind (Rdnr. 29d und Rdnr. 34a).
    Erbbauzinsen für die Überlassung unbebauter Grundstücke sind hinzurechnen, wohingegen bei einem Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück der auf das Bauwerk entfallende Zinsanteil der Hinzurechnung unterliegt, soweit die diesbezüglichen Erbbauzinsen nicht aktiviert wurden (Rdnr. 32a iVm Rdnr. 13).
  • m Hinblick auf die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, Rdnr. 33 bis 43) soll ergänzt werden, dass als Rechte in diesem Sinne subjektive Rechte an immateriellen Wirtschaftsgütern gelten, denen bereits unabhängig vom jeweiligen Überlassungsverhältnis ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen ist und an denen eine geschützte Rechtsposition besteht. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Software sollen regelmäßig der Hinzurechnung unterliegen, wenn mit der zeitlich befristeten Überlassung das Recht auf Nutzung eingeräumt wird und auf Seiten des Überlassenden eine geschützte Rechtsposition an diesem Recht (bspw. Urheberrecht) besteht. Dem entgegen sollen Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Erfindungen, Know-How, Firmenwert, Kundenstamm und sonstiger ungeschützter geistiger Werte nach vorstehenden Grundsätzen nicht hinzuzurechnen sein (Rdnr. 33).
    Des Weiteren sollen die Autobahnmaut sowie Aufwendungen für die Benutzung eines Stromnetzes nicht hinzuzurechnen sein (Rdnr. 34 und 34a).

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 1 GewStG

Weitere Fundstellen

Gleich lautende Ländererlasse vom 04.07.2008 zu den Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

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