Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführender-Gesellschafter der A-GmbH, die im Jahr 1998 aufgelöst wurde. Seine Anteile hielt er im Privatvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 machte er einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend, der im Rahmen der ESt-Festsetzung für 1998 Berücksichtigung fand. Dieser Betrag beinhaltet neben diversen weiteren Positionen auch einen Verlust von Darlehen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2001 bis 2003 machte der Kläger jeweils Zinsen aus anderweitigen Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, da es sich um Darlehen aus Bürgschaftsverpflichtungen als ehemaliger Gesellschafter handelt.
Streitig ist, ob der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen nach der Auflösung der GmbH in den Streitjahren 2001 bis 2003 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Schuldzinsen sind in allen Streitjahren nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nicht den Anschaffungskosten, sondern als laufende Werbungskosten zu behandeln (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 05.10.2004). Nach der Veräußerung oder Auflösung der GmbH bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1998 ist der Abzug als nachträgliche Werbungskosten aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Zeit vor Veräußerung oder Auflösung fallen.
Zwar hat der BFH in seinen Urteilen vom 16.03.2010 entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorleigenden Fall nicht anwendbar, da die Liquidation der GmbH unstreitig im Jahr 1998 lag und steuerlich im bestandkräftigen Einkommensteuerbescheid 1998 berücksichtigt worden ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen nur solange als Werbungskosten abziehbar, wie sie im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hierfür ist unerheblich, ob die Beendigung der Einkünfteerzielung freiwillig oder zwangsweise erfolgt. Zinsaufwendungen für bis zum 31.12.1998 aufgelöste Beteiligungen wachsen daher nicht in die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit hinein.
Mit Auflösung der GmbH im Jahr 1998 ist die Einkunftsquelle weggefallen. Demzufolge konnten Schuldzinsen die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, letztmals in diesem Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem war dieses Darlehen bereits als kapitalersetzendes Darlehen und folglich als nachträgliche Anschaffungskosten qualifiziert und damit zu Recht bei der Berechnung des Auflösungsverlustes berücksichtigt worden.
Auch besteht kein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit da es durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers veranlasst war. Ein Zusammenhang mit Arbeitnehmereinkünften bestand somit nicht.
Betroffene Norm
§ 17 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S.1 EStG
Streitjahre 2001 bis 2003
Anmerkungen
Ab 2009 unterfallen die Finanzierungskosten der Abgeltungssteuer und damit dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG. Ein Werbungskostenabzug ist lediglich dann zulässig, wenn § 20 Abs. 9 EStG nicht zur Anwendung kommt, also die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG vorliegen (Option der Regelbesteuerung).
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2011, 10 K 3934/10
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 05.10.2004, VIII R 64/02, BFH/NV 2005, S. 54
BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08, BFHE 229, S. 151
BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 36/07, BFH/NV 2010, S. 1795

