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04.05.2012
Unternehmensteuer

FG Baden-Württemberg: Abzugsfähigkeit vergeblicher Due-Diligence Aufwendungen

Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass vergebliche Kosten für eine Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterliegen, da es an dem dafür notwendigen Zusammenhang der Gewinnminderung mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. genannten Anteil mangelt.
BFH, Urteil vom 09.01.2013, I R 72/11, siehe Deloitte Tax-News 
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Sachverhalt FG Baden-Württemberg

Die Klägerin wollte die Z-AG erwerben. Es fand eine Due-Diligence-Prüfung statt, in deren Verlauf die Akquisition scheiterte. Die Klägerin verbuchte die gesamten Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Auffassung, dass nur die Hälfte der Aufwendungen allgemeine Beratungskosten darstellen und sofort abzugsfähig sind. Die andere Hälfte - die hier streitigen direkten Kosten der Due-Diligence-Prüfung und der Vertragsvorbereitung - sah es als Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbs an, die zu aktivieren und anschließend auszubuchen sind, da der Erwerb nicht zustande gekommen ist. Auf diese Gewinnminderungen seien die Regelungen der §§ 8b Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KStG anzuwenden; das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt. Hiergegen wurde Klage erhoben.

Entscheidung

Die streitigen direkten Kosten für die Due-Diligence-Prüfung und die Vertragsvorbereitung sind steuerlich abzugsfähig und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG. Die Klage ist somit begründet.

Bei den hier streitigen Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbes (FG Köln, Urteil vom 06.10.2010). Bezogen wird sich auf die Definition des § 255 Abs. 1 HGB. Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG der Bewertung in der Steuerbilanz zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006). Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen des Einbezugs der Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er beinhaltet - unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001).
Somit stellen die Kosten für die Due-Diligence-Prüfung (vergebliche) Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung dar. Diese sind zunächst zu aktivieren, jedoch auszubuchen, wenn das Erwerbsgeschäft nicht zustande kommt. In der Literatur ist streitig, ob diese vergeblichen Due-Diligence-Aufwendungen dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen, da Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht geltend gemacht werden können (§ 8b Abs. 3 KStG). Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 ergibt sich aber kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen. Bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 8b Abs. 3 KStG 2002 mit § 8b Abs. 2 KStG spricht dafür, dass die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG den Abzug vergeblicher Aufwendungen für einen Beteiligungserwerb deshalb nicht ausschließe, weil vorausgesetzt wird, dass diese Anteile im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehen. Damit das Abzugsverbot überhaupt greifen kann, müssen sich Anteile im Betriebsvermögen befinden und bilanziert werden, erst dann liegt ein wirtschaftliches Eigentum vor.

Sinn und Zweck der Regelung des § 8b Abs. 2, 3 ist die Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts. Es soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden, indem die mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen erst im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns steuerlich berücksichtigt werden. Dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Erwerb von Beteiligungen zu keinem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, lassen die Regelungen nicht erkennen.

Betroffene Norm

§ 8b KStG 2002, § 255 HGB, Streitjahr 2002

Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.01.2013, I R 72/11
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, 10 K 5175/09

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 26.04.2006, I R 49,50/04, BFHE S. 213, 37, BStBl II 2006, S. 656
BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 32/00, BFHE S. 197, 58, BStBl II 2002, S. 349
Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.10.2010, 13 K 4188/07

Englische Zusammenfassung

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