25.01.2011

FG Baden-Württemberg: Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer inländischen Betriebsstätte durch eine ausländische Kapitalgesellschaft

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Betriebsstätte durch eine ausländische Kapitalgesellschaft dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist.

Entscheidung

Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb unter anderem, wenn für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Entsprechend gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört bei Kapitalgesellschaften unter anderem auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs zum Gewerbeertrag. § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einer inländischen GmbH in ihrer Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, womit auch der Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsstätte dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach ständiger Rechtsprechung nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist hier nicht gegeben.

Betroffene Norm

§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010, 10 K 3286/09, EFG 2010, S. 2111, rechtskräftig