24.11.2010

FG Baden-Württemberg: Voraussetzung der zeitlichen Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs- Stichtagsprinzip verfassungsgemäß

Sachverhalt

Eine GmbH (Klägerin) wurde unterjährig gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Kurz danach erhielt die Klägerin noch im gleichen Kalenderjahr Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die anschließend eine Gewinnausschüttung beschloss. Streitig ist, ob der Gewerbeertrag der Klägerin durch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG 2002 um die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu kürzen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzuzurechnen, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 nicht erfüllt sind. Besteht wie im Streitfall die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht. Die Klägerin erfüllt zwar die geforderte Beteiligungsquote, jedoch nicht die zeitliche Bedingung des Schachtelprivilegs, denn zu Beginn des Erhebungszeitraums bestand die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft noch nicht.

Das Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ kann nicht auf weitere Zeitpunkte oder einen bestimmten Zeitraum erstreckt werden. Es gilt dem Wortlaut und Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 entsprechend ein strenges Stichtagsprinzip. Auf Veränderungen nach diesem Stichtag kommt es nicht an.

Die Einbeziehung nach dem Stichtag erworbener Beteiligungen lässt sich auch nicht mit dem allgemeinen Zweck der Vorschrift, gewerbesteuerliche Doppelbelastungen zu verhindern, begründen. Die Anwendbarkeit des Schachtelprivilegs ist ausschließlich an prozentuale und zeitliche Voraussetzungen geknüpft. Ohnehin ist eine Doppelbelastung bei der Gewerbesteuer steuersystematisch nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausgeschlossen. Weder das Vorliegen noch das Fehlen einer Doppelbesteuerung ist zwingende Anwendungsvoraussetzung der Kürzungsvorschrift.

Mit dem in § 9 Nr. 2a GewStG 2002 normierten Stichtagsprinzip wird daher weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen.

Betroffenes Gesetz

§ 9 Nr. 2a GewStG 2002

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010, 3 K 1386/07, EFG 2010, S. 1714.

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.05.2003, IV R 35/01, BStBl II 2004, S. 460.
BFH, Urteil vom 15.09.2004, I R 16/04, BStBl II 2005, S. 297.