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18.12.2014
Unternehmensteuer

FG Berlin-Brandburg: Erweiterte GewSt-Kürzung bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR

Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR kann den Gesellschaftern eigenen Grundbesitz vermitteln (entgegen BFH-Urteil vom 19.10.2010). Denn es kommt für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der GbR, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter an.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt GmbH & Co KG, erzielte ihre Erträge in den Jahren 2007-2009 überwiegend aus ihren Beteiligungen an mehreren grundstücksverwaltenden GbR sowie – in geringem Umfang – aus Zinsen. Die von den GbR erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG wurden auf Ebene der Klägerin in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.

Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007-2009 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geltend. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich eigene Grundstücke verwaltet habe und daher zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht gewährt.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auf Antrag zu gewähren, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.

Zwar komme die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht. Denn in einem solchen Fall würde kein „eigener“ Grundbesitz verwaltet und genutzt, da dieser einkommensteuerrechtlich dem (Betriebs-)Vermögen der gewerblich geprägten Personengesellschaft zuzuordnen sei. Zudem solle das „Halten“ einer solchen Beteiligung keine der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten sein (vgl. BFH-Urteil v. 19.10.2010).
Ebenso sei nach der BFH-Rechtsprechung bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG (Zebragesellschaft) die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu gewähren (vgl. BFH-Urteil v. 19.10.2010). Die BFH-Entscheidung vom 19.10.2010 werde überwiegend so verstanden, dass der BFH für sämtliche vermögensverwaltende Gesellschaften davon ausgehe, dass diese ihren Gesellschaftern keinen eigenen Grundbesitz vermitteln können.

Das FG ist jedoch der Ansicht, dass dies bei einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) GbR anders zu beurteilen sei:

Die Klägerin verwalte vorliegend eigenen Grundbesitz. Für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komme es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der GbR an, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Klägerin, die im Streitfall zu bejahen sei. Denn die Wirtschaftsgüter (Grundstücke) der vermögensverwaltenden GbR würden der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zugerechnet. Dass die GbR noch weitere vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter habe, ändere daran nichts (abweichend wohl BFH-Urteil v. 19.10.2010).

Die Klägerin habe auch keine Nebentätigkeiten ausgeübt, die die erweiterte Kürzung ausschließen würden. Entgegen der Auffassung des BFH im Urteil vom 19.10.2010 sei das Halten einer Beteiligung an der GbR nicht kürzungsschädlich, da „das Halten“ einen Zustand und keine Tätigkeit beschreibe. Zudem stelle schon die Beteiligung an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, weshalb dies erst recht für Beteiligungen an nur vermögensverwaltenden Gesellschaften gelte.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Streitjahre 2007-2012

Anmerkungen

GrS des BFH, Beschluss vom 25.09.2018 GrS 2/16

Das durch Beschluss vom 01.12.2016, IV R 27/14 ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16 (siehe Deloitte Tax-News) entschieden hat.

Hessisches FG, Urteil vom 07.05.2012, 8 K 2580/11, BFH-anhängig: IV R 24/12

Während das FG Berlin-Brandenburg hinsichtlich der Frage, ob „eigener Grundbesitz“ verwaltet wird, vorliegend auf die ertragsteuerliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter abstellt, war das Hessische FG in seinem Urteil vom 07.05.2012 von der zivilrechtlichen Betrachtung ausgegangen. Der BFH wird diese Frage in den zu beiden Urteilen anhängigen Revisionsverfahren zu beantworten haben.
Die OFD Nordrhein-Westfalen hatte in einer Verfügung vom 02.01.2014 im Hinblick auf die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG darauf hingewiesen, dass entsprechende Einsprüche nach § 363 Abs. 2 Nr. 2 AO kraft Gesetzes ruhen.

Fundstellen

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2014, 6 K 6091/12, EFG 2014, S. 1420, BFH-anhängig: IV R 27/14

siehe auch:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2014, 6 K 6322/13, BFH-anhängig: IV R 26/14

Weitere Fundstellen

Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09, BStBl. II 2011, S. 367, siehe Deloitte Tax-News 

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 02.01.2014, G 4252 - 012/0018 - St 162, DStR 2014, S. 596

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2012, 8 K 2580/11, BFH-anhängig: IV R 24/12

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