22.07.2010

FG Berlin-Brandenburg: Beteiligung an grundstücksverwaltender Personengesellschaft

Sachverhalt

Eine GmbH (Klägerin) ist an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Sie selbst erfüllt die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unstreitig nicht. Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Kürzung für die aus den Beteiligungsgesellschaften stammenden Gewerbeerträge sowie um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen der Beteiligungsgesellschaften bei der Muttergesellschaft.

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der erweiterten Kürzung hat, da sie selbst eine kürzungsschädliche Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist insoweit, dass die Beteiligungsgesellschaften, ausschließlich die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten ausüben. Wollte man insoweit anders entscheiden, könnte jedes gewerbesteuerpflichtige Unternehmen allein durch Ausgliederung der grundstücksverwaltenden Tätigkeit auf Unter-Personengesellschaften die partielle erweiterte Kürzung erreichen. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn des Gesetzes. Sinn des Gesetzes ist es, solche Unternehmen nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen, die nicht qua Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind.

Zudem sind auch die Dauerschuldzinsen, deren Schuldner die Personengesellschaften sind, dem Gewerbeertrag der Muttergesellschaft hinzuzurechnen, da die Personengesellschaften keine Gewerbesteuerobjekte sind. Sie haben daher keinen Gewinn aus Gewerbebetrieb und keinen Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG. Infolgedessen können auch Schuldzinsen bei diesen Gesellschaften nicht wieder nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden.

Fundstelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, Az.  12 K 8540/05 B, DStRE 2010, S. 741.