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18.09.2007
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.03.2007 entschieden, dass die Nichtdurchführung eines Ergebnisabführungsvertrags mit einer Bilanzberichtigung bei der Organgesellschaft nicht geheilt werden kann, wenn bei dieser bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, obwohl die Steuerfestsetzung des Organträgers noch geändert werden kann. Der Ergebnisabführungsvertrag sah entsprechend der handelsrechtlichen Vorgabe die vorrangige Verrechnung mit dem eigenen Verlustvortrag der Organgesellschaft vor. Der Jahresüberschuss wurde jedoch vollumfänglich mit Verbindlichkeiten des Organträgers verrechnet und damit ohne Verrechnung mit dem eigenen Verlustvortrag vollständig abgeführt. Eine Bilanzberichtigung ist bei der Organgesellschaft nach Auffassung des Finanzgerichts nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Auch wenn im Streitfall die entsprechende Steuerfestsetzung beim Organträger noch änderbar war und grundsätzlich die Steuerfestsetzung bei der Organgesellschaft nicht als Grundlagenbescheid bei der Steuerfestsetzung des Organträgers anzusehen ist, kann nach Auffassung des Finanzgerichts über das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses nur einheitlich entschieden werden.

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 21.10.2010 (IV R 21/07) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, 3 K 4024/05 F, EFG 2007, S. 1104

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