27.05.2011

FG Düsseldorf: Einlageverlust eines stillen Gesellschafters

Sachverhalt

Der Kläger war als stiller Gesellschafter an der B GmbH & Co. KG beteiligt. Für ihn sollten drei Konten (Einlage-, Verlustvortrags-, privates Einlagekonto (Darlehenskonto)) geführt werden, tatsächlich wurde nur ein Konto geführt, über das alle Buchungen erfolgten. In 2001 wurde die stille Gesellschaft seitens des Klägers gekündigt. Die geleistete Einlage war durch Verluste aufgezehrt, einen Ausgleich für den negativen Saldo seines Darlehenskontos erhielt er nicht. Mit der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger seinen Einlageverlust als negative Einnahmen aus der stillen Beteiligung geltend. Die Finanzverwaltung war jedoch der Auffassung, der Verlust sei in der Privatsphäre des stillen Gesellschafters angefallen und daher steuerlich unbeachtlich.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte durch den Wegfall seines Darlehenskontos keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus seiner stillen Beteiligung.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Im Gegensatz zur atypischen (mitunternehmerischen) stillen Beteiligung partizipiert der stille Gesellschafter nicht an Wertsteigerungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft und ihm werden keine Mitwirkungsrechte eingeräumt, die über die des § 230 HGB hinausgehen (BFH-Urteil vom 09.12.2002). Gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, der sinngemäß auf die aus typischer stiller Beteiligung fließenden Einkünfte anzuwenden ist, darf der einem Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust einer Gesellschaft nicht mit anderen Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies ist dann der Fall, wenn der Verlustanteil die geleistete Einlage übersteigt. Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner Einlage abgebucht wurden. Darüber hinausgehende Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S. der §§ 15a Abs. 2, Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 16.10.2007).

Gemessen hieran war der Verlustanteil des stillen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen. Laut Gesellschaftsvertrag nahm der Kläger nur bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten der Gesellschaft teil. Von seiner Einlage waren bereits im Jahre 1997 Verluste abgebucht und einkommensteuerlich berücksichtigt. Die gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste ist zu Recht unterblieben und hätte nur zur Verrechnung mit nachfolgenden Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle genutzt werden können (BFH-Urteil vom 16.10.2007). Da die Beteiligung des Klägers im Jahre 2001 beendet wurde, scheiden spätere Gewinne aus dieser Beteiligung aus, sodass eine gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste nicht mehr erforderlich ist.

Dem Kläger ist auch kein berücksichtigungsfähiger Verlust in Höhe des Wegfalls seines Darlehenskontos entstanden. Es handelt sich insoweit nicht um Werbungskosten einer stillen Beteiligung nach § 9 EStG. Verluste, die ihren Rechtsgrund nicht in einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur anteiligen Verlustübernahme haben, sind einkommensteuerlich unerheblich, wenn die typisch stille Beteiligung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört. Maßgeblich ist ausschließlich der Rechtsgrund der Einlage. Hinzu kommt, dass die Rückzahlung einer Vermögenseinlage nach der im Streitjahr geltenden Regelung ein einkommensteuerlich nicht relevanter Vorgang der privaten Vermögensebene war (BFH-Urteil vom 14.02.1984).

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Betroffene Norm

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, § 15a Abs. 1 S. 1 EStG
Streitjahr 2001

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2011, 7 K 1025/10 F; BFH-anhängig: VIII R 5/11

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, S. 126
BFH, Urteil vom 09.12.2002, VIII R 20/01, BFH/NV 2003, S. 601
BFH, Urteil vom 14.02.1984, VIII R 126/82, BFHE 141, S. 124