Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die (Teilwert-) Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligungen dem Halbabzugsverbot unterliegen. Aufgrund einer Liquidation des Betriebsunternehmens wurden Darlehensforderungen als auch die Beteiligungen an einer GmbH auf null € abgeschrieben. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Darlehen um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelt und unterwarf die (Teilwert-) Abschreibung dem Halbeinkünfteverfahren.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf unterliegen Abschreibungen von Darlehensforderungen und der GmbH-Beteiligungen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft anlässlich der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Liquidation der Betriebsgesellschaft nicht dem Halbzugsverbot, wenn den Besitzgesellschaftern während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen seitens der Betriebsgesellschaften zugeflossen sind. Hinsichtlich der (Teilwert-) Abschreibungen der Darlehnsforderungen folgt dieses Ergebnis bereits daraus, dass Zinsen aus Darlehensforderungen, die unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, nicht dem Halbeinkünfteverfahrens unterliegen. Auch die Hingabe von eigenkapitalersetzenden Darlehen begründet nicht den erforderlichen mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zur steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG.
Betroffenes Gesetz
§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2010, 2 K 4581/07 F, EFG 2010, S. 1775; Revision eingelegt, BFH: IV R 14/10
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, DStR 2009, S. 1843, ausführlich in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09
BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, BStBl I 2010, S. 181
BMF, Schreiben vom 28.06.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, BB 2010, S. 1694, ausführlich in den Deloitte Tax-News
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010), ausführlich in Deloitte Tax-News

