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26.03.2014
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Hinzurechnungsbetrag nach AStG ist Teil des Gewerbeertrages

Mit Urteil vom 11.03.2015 hat der BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben. Das FG habe zu Unrecht die bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages beanspruchte Kürzung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG abgelehnt (siehe Deloitte Tax-News).
------------------------------------------------------------------------------------------------------------ FG Düsseldorf:
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1, S.1 AStG ist als Teil des Gewerbeertrages für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages anzusehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, welche 2006 gegründet wurde, ist Alleingesellschafterin der im Ausland ansässigen „A“. Letztere erzielte in 2009 aus passiver Tätigkeit i.S.d. AStG Einkünfte i.H.v. 110.567 €, welche dem körperschaftssteuerlichen Einkommen zugerechnet wurden. Die Klägerin machte diesen Betrag in ihrer Gewerbesteuererklärung als Kürzung des positiven Teils des Gewerbeertrages, der auf Betriebsstätten im Ausland fällt, nach § 9 Nr. 3 GewStG geltend. Sie trug vor, dass die Hinzurechnungsbesteuerung die Abschirmwirkung der ausländischen Kapitalgesellschaft in unzulässiger Weise durchbreche. Außerdem habe die Gewerbesteuer einen Inlandscharakter, dem die Einbeziehung ausländischer Einkünfte widerspräche.

Das zuständige Finanzamt hält dem entgegen, dass eine Kürzung nicht in Betracht käme, da die Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG erfüllt seien und die ausländischen Einkünfte somit als Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 1 AStG anzusetzen wären.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Gewerbesteuermessbetrag zutreffend ermittelt wurde und der maßgebliche Gewinn zu Recht nicht um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt worden sei.

Als Teil der gewerblichen Einkünfte der Klägerin sei auch der Hinzurechnungsbetrag Teil des Gewerbeertrags für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages. So gehe der Gesetzgeber schon in § 21 Abs. 7 AStG von gewerbesteuerlichen Konsequenzen als selbstverständlich aus. Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages widerspreche weder dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer noch der prinzipiellen Beschränkung auf inländische Gewinne. Ein Unternehmer würde der Gewerbesteuer vielmehr auch dann in vollem Umfang unterfallen, wenn er im Ausland tätig sei und nur eine inländische Betriebsstätte unterhalte. Die sei bei der Klägerin der Fall. So liege eine im Ausland unterhaltene Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO nicht vor, weshalb eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG nicht in Betracht komme. Auch falle die ausländische Gesellschaft weder unter die Mutter-Tochter-Richtlinie, noch erwirtschafte sie ihre Einkünfte aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr.6 AStG unterfallenden Tätigkeiten, so dass auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht in Betracht komme. Schließlich scheide auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG aus, da der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG nicht als Gewinn aus Anteilen i.S.d. Vorschrift anzusehen sei.

Rechtsfolge sei die Durchbrechung der für Kapitalgesellschaften kennzeichnenden Abschirmwirkung und eine Besteuerung auch nicht ausgeschütteter Einkünfte beim inländischen Gesellschafter.

Betroffene Norm

§ 10 AStG, § 9 GewStG

Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013, 16 K 2513/12 G

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