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20.11.2014
Unternehmensteuer

BFH: Personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 28.01.2015 die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt. Eine personelle Verflechtung ist bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung bereits dann gegeben, wenn die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig, sog. Durchgriffsverbot.
BFH, Urteil vom 28.01.2015, I R 20/14
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FG Düsseldorf:
Die personelle Verflechtung als Tatbestandsmerkmal für eine kapitalistische Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn eine Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapitalgesellschaft vorliegt. Eine zusätzliche Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe ist nicht zu fordern.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile sich im Streubesitz befanden. In den Streitjahren 2005 bis 2008 war sie mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100% an der M-GmbH beteiligt, die Druckereiprodukte herstellte. Die Klägerin überließ der M-GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine kapitalistische Betriebsaufspaltung bestanden habe (weshalb die Klägerin die erweiterte Gewerbeertragskürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen könne). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht angenommen, dass ungeachtet der Rechtsform der Klägerin aufgrund der engen personellen und sachlichen Verflechtung zwischen ihr und der M-GmbH von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen sei.

Das Institut der Betriebsaufspaltung sei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anzuerkennen und gelte auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft (sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.08.1979). Höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden sei allerdings, welche Anforderungen an die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft zu stellen seien. Das FG sei davon überzeugt, dass es ausreiche, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, weil sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält (vergleichbar der Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmer und der von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft).

Entscheidend sei nicht der Prozess der Willensbildung in der Besitzgesellschaft, sondern dass der in der Besitzgesellschaft gebildete Wille in der Betriebsgesellschaft durchgesetzt werden könne. Dann liege für beide Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Wille vor. Auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner komme es nicht an. Denn es sei kein Grund ersichtlich, zusätzlich die Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe zu fordern (dazu auch BFH-Urteil vom 20.05.2010).

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Streitjahre 2005 bis 2008

Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.01.2015, I R 20/14
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014, 12 K 946/11 G, EFG 2014, S. 1423

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 01.08.1979, I R 111/78, BStBl II 1980, S. 77
BFH, Urteil vom 20.05.2010, III R 28/08, BFH/NV 2010, S. 1946

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