24.11.2010

FG Düsseldorf: Strukturell dauerdefizitärer Betrieb gewerblicher Art kann kein Organträger sein

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Wirksamkeit einer Organschaft mit einem dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger, der zusätzlich neben dem defizitären Betrieb eines Bades regelmäßig Gewinnanteile von einer als Organgesellschaft vorgesehenen GmbH (Klägerin) erhält.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat im Streitfall die steuerliche Anerkennung der Organschaft versagt. Der BgA kommt nur dann als Organträger in Betracht, sofern er ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Unternehmen der öffentlichen Hand unterhalten nur dann ein gewerbliches Unternehmen, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewStDV und des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen. Demnach muss u.a. eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Diese fehlt im vorliegenden Fall, denn der originäre Betriebszweck des BgA besteht im Betrieb eines Bades, der keinen Totalgewinn erwarten lässt. Somit ist dieser als ein sogenannter Liebhabereibetrieb zu qualifizieren.

Die Beteiligung an der Klägerin lässt den Charakter als strukturell dauerdefizitären Liebhabereibetrieb unberührt. Das FG hält es für zweifelhaft, ob die Beteiligung überhaupt dem (gewillkürtem) Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, da ihre Einlage nicht als sinnvolle Maßnahme der Strukturverbesserung gewertet werden kann und keinen Einfluss auf die Höhe der operativen Verluste hat. Doch selbst wenn dies zutreffen würde, sieht das FG entgegen der Auffassung des BFH die Einlage und die Zurechnung der Beteiligung zum gewillkürtem Betriebsvermögen ohnehin nicht als Induktion einer Gewinnerzielungsabsicht. Ebenso hat eine solche Zurechnung nicht zwingend zur Folge, dass die ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit des BgA als gewerbliches Unternehmen zu qualifizieren ist. Verluste dauerdefizitärer Betriebe lassen sich außerdem nach BFH-Rechtsprechung nicht durch die Ergebnisse einer gewinnträchtigen eingelegten Beteiligung kompensieren.

Betroffenes Gesetz

§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, 6 K 2990/07 K, EFG 2010, S. 1732; Revision eingelegt, BFH: I R 74/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.08.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, S. 961.