26.10.2010

FG Düsseldorf: vGA aufgrund Nichteinhaltung der sog. qualifizierten Schriftformklausel

Sachverhalt

"M" ist beherrschender Gesellschafter und zugleich einziger Geschäftsführer der Klägerin. Laut Anstellungsvertrag „bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes".

Bis 2003 wurden Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages stets schriftlich vorgenommen. Im September 2003 wurden die Bezüge des Geschäftsführers ohne Anpassung des Anstellungsvertrags um 10 % monatlich erhöht. Wenige Tage später teilten die Mitgesellschafter dem Steuerbüro "X" diese Änderung schriftlich mit.

Streitig war, ob die Gehaltserhöhung eine vGA darstellt.

Entscheidung

Laut Entscheidung des FG Düsseldorf stellt die Gehaltserhöhung eine vGA dar. Die Vereinbarung der Gehaltserhöhung ist zivilrechtlich unwirksam, denn die Schriftform ist nicht eingehalten worden. Die schriftliche Mitteilung an den Steuerberater durch die Mitgesellschafterinnen ersetzt nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Gehaltshöhe, denn diese ist zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer zu schließen. Das Schriftformerfordernis, das bereits im Anstellungsvertrag fixiert worden war, ist nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Zwar kann auch eine sog. "qualifizierte Schriftformklausel", um die es sich im Streitfall wegen des Erfordernisses der Schriftlichkeit auch für die Änderung der Schriftformklausel handelt, mündlich aufgehoben werden. Die vertragliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt allerdings einen - zumindest konkludenten - Aufhebungswillen voraus. Ein solcher Aufhebungswille lässt sich indessen nicht feststellen. Mangels einer weiteren mündlichen Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags kann nicht auf den Willen zur Aufhebung der Schriftformklausel geschlossen werden. Auch aus der Auszahlung des erhöhten Gehaltes kann nicht auf einen Aufhebungswillen geschlossen werden, denn diese betrifft zwar die Frage der Durchführung, nicht aber die Frage, in welcher Form nachfolgende Vereinbarungen zu schließen sind.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, 6 K 2686/07 K G, EFG 2010, 1531.