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12.09.2014
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Zahlungen auf eine übernommene Freistellungsverpflichtung sind keine Dauerschuldentgelte

Mit Urteil vom 21.05.2014 hat er BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben. Der Zinsanteil von Ausgleichszahlungen auf eine im Rahmen eines Asset Deals übernommene Freistellungsverpflichtung ist als Dauerschuldentgelt i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. anzusehen. Werden die angeschafften Wirtschaftsgüter und die Freistellungsverpflichtung mit einem abgezinsten Betrag bewertet, spricht dies dafür, dass bis zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zins als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung geschuldet wird.
BFH, Urteil vom 21.05.2014, I R 85/12, siehe Deloitte Tax-News
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FG Düsseldorf:
Zahlungen auf eine im Rahmen eines Asset Deals übernommene Freistellungsverpflichtung stellen keine Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. dar, da es am Fremdkapitalcharakter der Dauerschuld fehlt. Die Freistellungsverpflichtung ist eine eigenständige rechtliche Verpflichtung des Erwerbers, die isoliert vom Kaufgeschäft abgewickelt wird. Dabei wird der Veräußerer vom negativen Wert einer Verbindlichkeit (hier Pensionsverpflichtung) befreit und überlässt dem Erwerber somit kein Kapital, dessen Überlassung er sich vergüten lassen könnte.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hat den Betrieb der L-KG im Rahmen eines Asset Deals erworben. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin zum Ausgleich der Pensionsverpflichtungen der L-KG (sog. Schuldfreistellung). Die Pensionsverpflichtungen blieben zivilrechtlich weiterhin gegenüber der L-KG bestehen. Die monatlichen Ausgleichszahlungen hat die Klägerin vertragsmäßig geleistet. Streitig ist, ob die Ausgleichszahlungen aus der Freistellungsverpflichtung bei der Klägerin als Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zu qualifizieren sind.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Unrecht die Ausgleichszahlungen der Klägerin als Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. qualifiziert. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Dauerschuld vorliegt, hat die Klägerin jedenfalls kein Entgelt für die Überlassung der Dauerschuld gezahlt.

Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschuldentgelte), werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 GewStG a.F.). Solche Dauerschuldentgelte sind Gegenleistungen für die Nutzung von Fremdkapital. Dazu gehören alle Leistungen, bei denen es sich im weitesten Sinne um Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln handelt (vgl. BFH, Urteil vom 25.02.1999).

Im Streitfall ist bereits fraglich, ob mit der übernommenen Pensionsverpflichtung überhaupt eine Dauerschuld vorliegt. Für den Fall, dass die Freistellungsverpflichtung als Dauerschuld zu qualifizieren ist, stellen die Ausgleichszahlungen der Klägerin an die L-KG jedenfalls keine Dauerschuldentgelte dar. Denn durch die Vereinbarung der Freistellungsverpflichtung hat die L-KG der Klägerin kein (Fremd-)Kapital zur Verfügung gestellt. Zwar musste die Klägerin den Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter aufgrund dieser Vereinbarung nicht zum Erwerbszeitpunkt aufbringen, jedoch folgt daraus nicht, dass durch die Ausgleichszahlungen der Klägerin an die L-KG eine Kaufpreisschuld getilgt wird.

Die Freistellungsverpflichtung ist eine eigenständige rechtliche Verpflichtung der Klägerin. Mit Zahlung des Kaufpreises und der Vereinbarung der Freistellungsverpflichtung war das Kaufgeschäft zwischen Klägerin und der L-KG von beiden Seiten erfüllt. Eine Kapitalüberlassung lag im Rahmen des Kaufvertrags nicht vor. Die Ausgleichszahlungen der Klägerin dienten nicht der Abwicklung des Kaufvertrags, sondern beruhten auf der Freistellungsverpflichtung, die isoliert vom Kaufgeschäft abgewickelt wird. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen eine Kaufpreisforderung gestundet oder in Form von Rentenzahlungen oder Raten beglichen wird. Die L-KG wird im Streitfall durch die Freistellungsverpflichtung vom negativen Wert einer Verbindlichkeit (Pensionsverpflichtung) befreit und überlässt der Klägerin somit kein Kapital, dessen Überlassung sie sich vergüten lassen könnte. Ihr Vermögen wird durch die Ausgleichszahlungen in keiner Weise vermehrt.

Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 GewStG
Streitjahr 1999 bis 2003

Fundstelle 
BFH, Urteil vom 21.05.2014, I R 85/12, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 K 3626/10 G

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.02.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, S. 473

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