10.01.2012

BFH: Berechnung des KSt-Erhöhungsbetrags

Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Das Nennkapital ist nicht in die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags einzubeziehen (§ 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 n.F.), da es nicht ausschüttbar ist, solange es nicht herabgesetzt wird. Lt. Gesetzesbegründung und Gesetzestext soll die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuererhöhung auf den Betrag begrenzt werden, der sich ergäbe, wenn die Körperschaft das zum 31.12.2006 vorhandene Eigenkapital in voller Höhe ausgeschüttet hätte. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Nennkapital als fiktiv herabgesetzt und an die Gesellschafter aus dem EK 02 ausgekehrt gelten solle, hätte er dies auch so ins Gesetz aufgenommen oder zumindest in der Gesetzesbegründung angesprochen. Auch während des Anrechnungsverfahrens führte die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe des anzusetzenden Eigenkapitals bei der Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags (KSt-Erhöhungsbetrag) nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG. Die Klägerin ist eine GmbH. Bei der Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags ging das Finanzamt von einem Eigenkapitel aus, das auch das Nennkapital der Klägerin enthielt. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das Nennkapital nicht i.S.v. § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG für eine Ausschüttung verwendet werden könne; die Rückzahlung von Nennkapital sei keine Ausschüttung. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, dass das Nennkapital als ausschüttbares Eigenkapital zu behandeln sei.

Entscheidung

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des KSt-Erhöhungsbetrags ist um das Nennkapital der Klägerin zu kürzen. § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine Begrenzung des KSt-Erhöhungsbetrags der Höhe nach. Der KSt-Erhöhungsbetrag ist auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als KSt-Erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31.12.2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde. Dabei bezieht sich die Regelung zwar einerseits ausdrücklich auf das "Eigenkapital laut Steuerbilanz". Da zum Eigenkapital laut Steuerbilanz auch das Nennkapital gehört, spricht dieser Gesichtspunkt zunächst einmal für die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Andererseits legt die Regelung mit ihrer konditionalen Verknüpfung "wenn die Körperschaft ... ihr ... Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde" schon dem Wortlaut nach fest, dass nur dasjenige Eigenkapital in die Bemessungsgrundlage eingehen soll, welches - überhaupt - für eine Ausschüttung zur Verfügung steht. Der erkennende Senat versteht dies als Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos gilt. Dies muss dementsprechend auch für § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG gelten. Die Regelung lautet eben nicht: "Der Erhöhungsbetrag ist begrenzt auf 3/7 des Eigenkapitals laut Steuerbilanz".

Betroffene Norm

§ 38 Abs. 5 und 6 KStG
Streitjahr 2008

Vorinstanz

Finanzgericht Hamburg,  Urteil vom 16.11.2010, 6 K 290/09, EFG 2011, S. 832

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.10.2011, I R 107/10