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24.01.2012
Unternehmensteuer

FG Hamburg: Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei nur verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft aus Beteiligung an einer Personengesellschaft

Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt, wonach in passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen nicht zu bilden ist wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Entgegen der Ansicht des FG erhöht sich das Eigenkapital des Organträgers nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen (§ 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F.) gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe).
BFH, Urteil vom 29.08.2012, I R 65/11
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Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt den Bilanzgewinn der Organträgerin durch Bildung eines passiven organschaftlichen Ausgleichspostens mindern durfte, der auf nicht ausgleichsfähigen Verlusten i.S.d. § 15 a EStG beruhte, die der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zuzurechnen waren.

Auf die Klägerin (KG) als aufnehmende Gesellschaft wurde die A-GmbH rückwirkend zum 1.1.2004 verschmolzen. Zwischen der A-GmbH (im Folgenden: Organträgerin) und ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft, der B-GmbH (im Folgenden: Organgesellschaft), bestand ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis, das zum 31.12.2003 aufgelöst wurde. Die Anteile an der Organgesellschaft wurden in 2004 veräußert. Für die Organgesellschaft war mit Feststellungsbescheid zum 31.12.2002 ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 KStG festgestellt worden. Zudem wurden aus der Kommanditistenstellung der Organgesellschaft an der C GmbH & Co. KG (im Folgenden: C) mit Feststellungsbescheid für 2003 nur verrechenbare Verluste (nicht ausgleichsfähig i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG) festgestellt.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Organgesellschaft Mehrabführungen bewirkt habe, weil handelsrechtlich ein höherer Gewinn als steuerrechtlich abgeführt worden sei. Diese Mehrabführungen verminderten den in den vergangenen Jahren gebildeten organschaftlichen Ausgleichsposten. Aufgrund der für das Steuerrecht maßgebenden sog. Spiegelbildtheorie sei in der Steuerbilanz der Organgesellschaft, abweichend von der handelsrechtlich zulässigen Bewertung mit den Anschaffungskosten, vermindert um etwaige Abschreibungen, das negative Kapitalkonto bei der C zu erfassen. Die Organträgerin müsse die Mehrabführung über die Bildung von organschaftlichen Ausgleichsposten neutralisieren. Der Ausgleichsposten sei noch nicht bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages gewinnwirksam aufzulösen, sondern erst bei der Veräußerung der Beteiligung an Organgesellschaft in 2004.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein passiver Ausgleichsposten, der zu einer Minderung des Eigenkapitals der Organträgerin führe, nicht zu bilden sei, denn das steuerbilanzielle Eigenkapital der Organträgerin sei durch die nicht ausgleichsfähigen Verlustanteile i.S.d. § 15 a EStG der Organgesellschaft nicht reduziert worden. Denn sowohl handels- als auch steuerrechtlich seien der Organgesellschaft keine Verlustanteile aus der Beteiligung an C zuzurechnen und könnten sich deshalb auch weder handels- noch steuerrechtlich auf der Ebene der Organträgerin auswirken.

Entscheidung

Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Organträgerin steht ein Körperschaftssteuerminderungsbetrag zu, welcher nicht durch einen passiven organschaftlichen Ausgleichsposten für verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG zu mindern ist.

Das Eigenkapital in der Steuerbilanz der Organträgerin ist entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht um einen passiven organschaftlichen Ausgleichsposten in Höhe des verrechenbaren Verlustes der Organgesellschaft aus der Beteiligung an der C zu mindern, weil es insoweit an einer handelsrechtlichen Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträgerin fehlt. Das steuerrechtlich der Organträgerin zuzurechnende Einkommen weicht nicht vom tatsächlich abgeführten Einkommen ab.

Die Verluste, die die Organgesellschaft aus der Beteiligung an C erzielt hat, sind steuerrechtlich nur verrechenbar, soweit sie zu einem negativen Kapitalkonto führen. Sie sind deshalb dem steuerrechtlichen Gewinn der Organgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, weil in dieser Höhe gerade kein Verlust von der Organgesellschaft zu tragen ist. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren.

Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der Organgesellschaft betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur Organträgerin zu erfolgen. Die vom Finanzamt ermittelte organschaftliche Mehrabführung beruht, soweit es sich um die nur verrechenbaren Verluste der Organgesellschaft handelt, damit allein auf der Technik der Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft. Eine solche sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen

Betroffene Normen

§ 15 KStG, § 28 KStG, § 29 KStG, § 37 KStG, § 15a EStG, § 10 UmwStG
Streitjahr 2003

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbeschluss vom 01.09.2011, 2 K 188/09

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