Zurück zur Übersicht
12.04.2013
Unternehmensteuer

FG Hamburg: Keine Nutzung von Gewerbeverlusten aus mitunternehmerischer Betätigung im Einzelunternehmen

Betätigt sich ein Steuerpflichtiger als Einzelunternehmer und als Mitunternehmer einer KG, kann er die auf seinen Sonderbetriebsausgaben beruhenden Verluste der KG nicht im Rahmen seines Einzelunternehmens nutzen. Die für den Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität wird nicht dadurch gewahrt, dass das Einzelunternehmen in der gleichen Branche wie die KG tätig ist. Die Nutzung von Kunden- und anderen Kontakten für das Einzelunternehmen bedeutet keine Fortsetzung der mitunternehmerischen Betätigung durch die KG.

Sachverhalt

Seit den 1990er Jahren war der Kläger Kommanditist einer in der Baubranche tätigen GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) und bis 1998 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Das Finanzamt stellte für 2001 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust fest. Die negativen Einkünfte wurden dem Kläger in voller Höhe zugerechnet, da sie auf seinen Sonderbetriebsausgaben beruhten.

Darüber hinaus war der Kläger seit den 1990er Jahren einzelunternehmerisch ebenfalls in der Baubranche tätig. Daher begehrte er, dass der bei der KG per 31.12.2001 festgestellte vortragsfähige Verlust bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2007 bei seinem Einzelunternehmen zu
berücksichtigen sei. Es bestehe insoweit Unternehmer- und Unternehmensidentität, als er die Geschäfte der KG als Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblich geprägt und die von der KG betriebenen Geschäfte – mittels Aufrechterhaltung von Verbindungen zu Kunden und Kontakten der KG – praktisch als Einzelunternehmer fortgeführt habe.

Das Finanzamt erkennt weder die Unternehmer- noch die Unternehmensidentität an.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach § 10a S. 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a S. 2 GewStG).

Im Streitfall geht es um Verluste, die auf Sonderbetriebsausgaben des Klägers im Erhebungszeitraum 2001 beruhen. Diese Verluste sind für 2001 und sodann für die Folgejahre gesondert festgestellt worden. Da ein Verlustabzug sowohl Unternehmens- als auch Unternehmeridentität erfordert, sind die vortragsfähigen Gewerbeverluste zu Recht für die KG festgestellt worden, an der der Kläger weiterhin beteiligt war. Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (z. B. BFH-Urteil vom 14.09.1993; R 10a. 2 S. 1 GewStR 2009). Unternehmeridentität ist gegeben, wenn der Unternehmer den Verlust in eigener Person erlitten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es bezogen auf das Einzelunternehmen des Klägers. Das Einzelunternehmen und der in mitunternehmerischer Verbundenheit geführte Betrieb der KG sind zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe, die von unterschiedlichen Unternehmern – einerseits dem Einzelunternehmen des Klägers, andererseits der KG – betrieben worden sind.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger ab 2001 als Einzelunternehmer einen abgrenzbaren Teilbetrieb der KG übernommen hätte, dem die in Rede stehenden Verluste auch sachlich zuzuordnen wären. Für eine solche Annahme fehlen im Streitfall jedoch jegliche Anhaltspunkte. Abgesehen davon reicht das Ausnutzen von während der Tätigkeit für die KG erworbenen Geschäftskontakten im Rahmen des Einzelunternehmens nicht aus.

Betroffene Norm  
§§ 7, 10a GewStG
Streitjahr 2007

Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2012, 2 K 140/11, EFG 2013, S. 389, BFH NZB X B 5/13

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.09.1993, VIII R 84/90, BStBl II 1994, S. 764

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.