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07.06.2013
Unternehmensteuer

FG Hamburg: Teilwertberichtigungen auf Darlehensforderungen gegen ausländische Tochtergesellschaft und auf die Beteiligung selbst

Gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft, an der sie mit 94,5 % beteiligt ist, Darlehen, bedarf es für die Beurteilung der für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen erforderlichen dauerhaften Wertminderung auch der Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft und hält 94,5 % der Anteile an der F-GmbH. Zwischen den Jahren 2000 und 2003 erwirtschaftete die F-GmbH entgegen vorangegangener positiver Prognosen Verluste. Im Jahr 2004 ergab sich ein geringer Gewinn resultierend aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Gleichwohl ging die Geschäftsleitung der F-GmbH nach wie vor von einer nachhaltigen Werthaltigkeit aus, so dass die inneren Werte der Beteiligung den Buchwert überstiegen. In den Streitjahren 2001 bis 2004 stellte die Klägerin der F-GmbH Geldmittel mittels eines Kontokorrentkontos zur Verfügung und ordnete die entsprechenden Forderungen ihrem Umlaufvermögen zu. Auf diese Forderungen nahm die Klägerin für die Jahre 2001, 2002 und 2004 Teilwertabschreibungen in voller Höhe vor. Im Jahr 2003 machte die Klägerin zudem eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der F-GmbH wegen andauernder Verlustsituation geltend. Das Finanzamt erkannte die Wertberichtigungen nicht an. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die Teilwertabschreibungen auf die streitigen Forderungen sowie auf die Beteiligung nicht berücksichtigt. Bei Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband fehlte es im Streitfall an der erforderlichen dauerhaften Wertminderung.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind grds. mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

Auf die streitigen Forderungen durften keine Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Einer Teilwertberichtigung steht allerdings nicht bereits § 8b Abs. 3 S. 4 KStG 2008 entgegen. Zwar handelt es sich bei den Darlehen um sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, da die Umstände belegen, dass die F-GmbH sich bereits im Jahr 2000 in einer krisenhaften Situation befand. Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen sind aber keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i.S.v. § 8b Abs. 3 KStG a.F.. Die Neufassung der Regelung durch das JStG 2008 sind entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 29.03.2011) rechtsbegründend und nicht klarstellend (BFH-Urteil vom 14.01.2009), sodass sie auf den Streitfall keine Anwendung finden kann.

Für die begehrte Teilwertberichtigung fehlt es jedoch an der erforderlichen dauernden Wertminderung der Darlehensforderungen zu den streitigen Bewertungsstichtagen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind kapitalersetzende Darlehen nach den für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Kriterien zu bewerten, d.h. auch der Substanzwert und die funktionale Bedeutung der Beteiligung sind einzubeziehen (z. B. BFH-Urteil vom 10.11.2005). Demnach muss sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erweisen oder sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens gemindert haben. Eine derartige Wertminderung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil das Beteiligungsunternehmen hohe Verluste erwirtschaftet hat. Vielmehr sind neben den Ertragsaussichten auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund maßgeblich (z. B. BFH-Urteil vom 28.04.2004, m. w. N.). Daraus folgt, dass eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens und des beteiligten Unternehmens vorzunehmen ist. Zwar betraf diese Rechtsprechung Fälle der Betriebsaufspaltung. Diese sind jedoch aufgrund der durch die Beteiligung i.H.v. 94,5% vergleichbaren wirtschaftlichen Situation auf den Streitfall übertragbar.

Die Klägerin selbst ging nach wie vor von einer nachhaltigen Werthaltigkeit aus, so dass die inneren Werte der Beteiligung den Buchwert übersteigen. Mit ihren Zuwendungen wollte sie außerdem den Betrieb der F-GmbH aufrechterhalten und deren Ertragsfähigkeit herstellen. Sie ging davon aus, dass nach Vornahme von Investitionen mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Mittel die F-GmbH die Gewinnzone erreichen könnte. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Wert der F-GmbH von deren funktionaler Bedeutung im Unternehmensverband beeinflusst wurde. Ausweislich der Projektdarstellung sind vor Eingehen der Beteiligung strategische Überlegungen angestellt worden. Diese sollte wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkungen auch für den übrigen Konzern haben. Im Gesamtergebnis kann demnach nicht festgestellt werden, dass aus Sicht der jeweiligen Bilanzstichtage 2001, 2002 und 2004 eine dauernde Wertminderung der Forderungen eingetreten war.

Die Wertberichtigung der Beteiligung an der F-GmbH im Jahr 2003 ist unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung schon aufgrund § 8b Abs. 3 KStG in der in 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen. Demnach sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteil an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG gehören bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Gewinnminderungen i.S.d. Vorschrift ist auch die Teilwertberichtigung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG.

Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 8 Abs. 3 KStG
Streitjahre 2001 bis 2004

Fundstelle  
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2013, 2 K 89/12, Revision nicht zugelassen

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.04.2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, S. 19
BFH, Urteil vom 10.11.2005, IV R 13/04, BStBl. II 2006, S. 618
BFH, Urteil vom 14.01.2009, I R 52/08, BStBl. II 2009, S. 674
BMF, Schreiben, vom 29.03.2011, IV B 5 – S 1341/09/10004, siehe Deloitte Tax-News

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