29.03.2011

FG Hessen: Verrechnung nicht genutzter Verluste bei Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres

Sachverhalt

Strittig ist, ob die Y-GmbH (Antragstellerin) bei unterjähriger Anteilsübertragung auf Ebene der Kapitalgesellschaft in 2008 eine Verrechnung von festgestellten Verlusten mit bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung aufgelaufenen Gewinnen gemäß § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG geltend machen kann.

Das Wirtschaftsjahr der Y-GmbH beginnt am 01.10. und endet am 30.09. Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.05.2008 veräußerte die alleinige Anteilseignerin X sämtliche Anteile an der Y-GmbH mit Wirkung zum 23.05.2008 an die Z. Der auf den 23.05.2008 aufgestellte Zwischenabschluss der Y-GmbH ergab ein positiv zu versteuerndes Einkommen, während für den verbleibenden Zeitraum bis zum 30.09.2008 ein negatives zu versteuerndes Einkommen ermittelt wurde. Insgesamt ergab sich für die Y-GmbH vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 ein positiv zu versteuerndes Einkommen.

Nach Einreichung der Steuererklärung 2008 teilte die Y-GmbH dem Finanzamt mit, dass Verlustvorträge zum 31.12.2007 bis zum Stichtag der Veräußerung zu berücksichtigen seien. Gegen die Vorauszahlungsbescheide für 2008 sowie gegen die Bescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuermessbetrag 2008 legte die Y-GmbH Einspruch ein. Ebenso begehrte die Y-GmbH mittels Einspruch eine Überprüfung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 sowie der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008. Gegen die negativen Einspruchsentscheidungen des Finanzamts erhob die Y-GmbH gegen Klage (anhängig beim Hessischen FG, 4 K 3153/09). 

Gegen die Vorauszahlungsbescheide für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2009 sowie gegen den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für 2009 legte die Y-GmbH Einspruch ein, da das Finanzamt die Verlustvorträge zum 31.12.2007 nicht berücksichtigte. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt wendet sich die Y-GmbH im Rahmen dieses Verfahrens.

Entscheidung

Das Gericht sieht den Antrag der Y-GmbH auf Aussetzung der Vollziehung nach summarischer Prüfung als begründet an, da das Finanzamt einen Ausgleich von Gewinnen der Y-GmbH bis zum 23.05.2008 mit bis zum 31.12.2007 erwirtschafteten Verlusten nicht zugelassen hat.

In seiner Argumentation verweist das Gericht darauf, dass der Wortlaut des § 8 c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG dafür spricht, eine Verrechnung von bis zum Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verlusten zu ermöglichen. Weiterhin lasse sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 8 c KStG entnehmen, dass die Regelung des § 8 c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG nur zu einer Einschränkung der Verlustverrechnung auf einen Stichtag führen sollte.

Das Gericht lehnt auch den Verweis des Finanzamts auf die Ansicht der Finanzverwaltung in Tz. 31 des BMF-Schreiben vom 04.07.2008 ab, wonach bei einem schädlichen Beteiligungserwerb während eines laufenden Wirtschaftsjahres ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann. Weiterhin hält das Gericht die Argumentation der Y-GmbH für zutreffend, dass sich aus diversen Urteilen des BFH zum gewerbesteuerlichen Verlustvortrag (BFHE S. 224, S. 364; BFHE S. 218, S. 207) eine Verlustverrechnung für einen Teil des Wirtschaftsjahres ableiten lasse.

Betroffene Norm

§ 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG, Streitjahr 2008

Anmerkungen

Der rechtskräftige Beschluss des Hessischen FG weist einige Parallelen zu der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 30.11.2010, 9 K 1842/10 K, BFH anhängig: I R 14/11) auf, bei der auch die Frage der Verrechnung nicht genutzter Verluste bei unterjähriger Anteilsveräußerung zur Entscheidung stand.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 07.10.2010, 4 V 1489/10, rkr,, DStRE 5/2011, S. 289-291

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 04.07.2008, IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl I 2008, S. 736
Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2010, 9 K 1842/10, BFH anhängig: I R 14/11, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News