03.08.2011

BFH: Kein Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Der BFH hat jetzt die unten dargestellte Auffassung des FG Hessen bestätigt, wonach die Beteiligungen der Klägerin an den gewerblich geprägten Personengesellschaften keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
BFH, Urteil vom 25.05.2011, I R 60/10

Entscheidung FG Hessen

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft durch Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt oder ob es sich insoweit um steuerfreie Vermögensverwaltung handelt.

Entscheidung

Die Klägerin, eine gemeinnützige Körperschaft, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Das FG Hessen ist der Auffassung, dass die Beteiligung der Klägerin an den gewerblich geprägten ausschließlich im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen Gesellschaften nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist.

Der Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in § 14 AO stimmt grundsätzlich mit dem Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG überein. Somit besteht dem BFH zufolge kein Zweifel daran, dass ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO ist.

Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft erfüllt jedoch mangels gewerblicher Tätigkeit tatbestandsmäßig weder die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes noch die eines Gewerbebetriebes. Zwar werden die Einkünfte im Streitfall aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Diese Fiktion jedoch ist nicht für den Bereich der Abgabenordnung gültig. Nur dann, wenn originär gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG vorliegen, ist laut BFH auch in anderen Rechtsgebieten außerhalb der Einkommensteuer von gewerblichen Gewinnen auszugehen. Nichts anderes gilt für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.d. § 14 AO, wenn wie im Streitfall kein ausdrücklicher Verweis auf die Definition der gewerblichen Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz besteht.

Ebenso wenig ergibt sich eine Qualifizierung als wirtschaftlicher Geschäftsbetriebt aus einer Bindungswirkung der einheitlichen und gesonderten Feststellung gewerblicher Einkünfte, denn die gewerblichen Einkünfte liegen nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor. Die Übertragung dieser Fiktion auf die Abgabenordnung ist unzulässig, da keine Abgrenzung zur Vermögensverwaltung – wie in § 14 Satz 1 AO gefordert – stattfindet. Durch den Feststellungsbescheid wird lediglich die Art der erzielten Einkünfte festgestellt, bei der es sich dadurch um ein gemeinschaftlich verwirklichtes Tatbestandsmerkmal handelt. Über die Steuerbefreiung wird jedoch erst im Rahmen der Steuerveranlagung entschieden. 

Betroffene Normen

§§ 14, 182 AO, § 15 Abs. 2 und 3 Nr. 2 EStG

Fundstelle

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 23.06.2010, 4 K 2258/09, EFG 2011, S. 23