Sachverhalt
Die Klägerin wurde nach Veräußerung des einzigen wesentlichen Betriebsvermögens aufgelöst und musste aufgrund der Mindestbesteuerung Gewerbesteuer entrichten, obwohl noch ein verbleibender Verlustvortrag vorhanden war. Streitig war die Verfassungsmäßigkeit des § 10a Satz 2 GewStG, soweit eine Mindestbesteuerung bei Liquidation trotz Totalverlust eintritt.
Entscheidung
Es bestehen aus Sicht des FG Hessen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 2 GewStG. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 10a Satz 2 GewStG keine Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen ein Verlustvortrag aufgrund der Mindestbesteuerung endgültig verfällt. Die Anwendung der Vorschrift verstößt daher gegen das objektive Nettoprinzip. Die Klägerin wurde entgegen des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit mit Gewerbesteuer belastet, die sie nicht aus ihr zur Verfügung stehenden Gewinnen, sondern aus der Substanz zu zahlen hat, da während ihres Bestehens insgesamt ein Totalverlust erzielt worden ist.
Betroffenes Gesetz
§ 10a Satz 2 GewStG
Fundstelle
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 26.07.2010, 8 V 938/10, EFG 2010, S. 1811.

