22.02.2011

FG Köln: § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2000 verstößt gegen Europarecht

Sachverhalt

Die körperschaftsteuerpflichtige Klägerin gründete zusammen mit ihrem Gesellschafter im Jahre 1999 eine Ltd. in Schottland mit einem Kapital von 2 £. Die Klägerin und ihr Gesellschafter waren zu je 50 % and der Ltd. beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 19.04.1999 wurde ein Betrag von 30.000 £ in die Kapitalrücklage der Tochtergesellschaft eingestellt. Die Tochtergesellschaft erlitt aus ihrer Geschäftstätigkeit erhebliche Verluste, zum Bilanzstichtag zum 31.12.2000 drohte eine bilanzielle Überschuldung. Mit Beschluss vom 16.8.2000 beschlossen die Gesellschafter deshalb die Auflösung der Ltd., welche zum 23.11.2000 ihre Geschäftstätigkeit einstellte. Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgte im Januar 2002. Im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft übernahm die Klägerin als Aufwand gebuchte Kosten i.H.v. 201.163,77 DM. Der weitere Gesellschafter übernahm keinen Aufwand.

In ihrer GuV für das Streitjahr 2000 wies die Klägerin einen Aufwand i.H.v. 201.163,77 DM aus der Wertberichtigung einer Forderung gegen die Tochtergesellschaft aus. Darüber hinaus schrieb die Beklagte die Beteiligung an der Ltd. auf einen Erinnerungswert ab. Das Finanzamt sah den Aufwand aus den Teilwertabschreibungen als nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG nicht abzugsfähig an und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin um diesen Betrag. Soweit der übernommene Aufwand wirtschaftlich auf den anderen Gesellschafter entfiel, hat das Finanzamt eine rein gesellschaftliche Veranlassung gesehen und deshalb in dieser Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Die Klägerin erhob gegen den Steuerbescheid nach erfolglosem Einspruch Klage zum FG.

Entscheidung

Das FG Köln sah in der Anwendung des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht und hat deshalb den Aufwand aus den Teilwertabschreibungen zum Abzug zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzung sowohl für eine Teilwertabschreibung der Forderung gegen die Ltd. als auch für die Abschreibung der Beteiligung sah das Gericht als gegeben an. In der Übernahme der Kosten der Ltd. sei eine verdeckte Einlage der Klägerin anzunehmen. Der Liquidationsverlust sei auch im Jahre 2000 angefallen. Da jedoch im Streitjahr ein Verlust aus der Liquidation einer inländischen Gesellschaft abziehbar gewesen war, während nach § 8b Abs. 2 S.2 KStG ein Verlust aus der Liquidation einer Beteiligung an einer (EU-)ausländischen Tochtergesellschaft nicht abziehbar war, sah das das Gericht in der Anwendung der Norm einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten. Das FG ließ dabei offen, ob die Versagung der Abzugsfähigkeit des Aufwands aus den Teilwertabschreibungen einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstelle. Jedenfalls sei die Ungleichbehandlung zwischen der Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft und der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft eine Beschränkung, die insbesondere nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu rechtfertigen sei, denn nach der in den Jahren 1994-1998 geltenden Rechtlage war ein Abzug solcher Verluste aus der Beteiligung an einer ausländischen Tochter abzugsfähig. Ein Argument, weshalb die Änderung der Rechtslage aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses heraus erfolgte, sei nicht ersichtlich. Das FG Köln hat die Rechtslage auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Entscheidungen REWE Zentralfinanz (EuGH v. 29.03.2007, C-347/04, Slg. 2007, I-2647) und Steko Industriemontage (EuGH v. 22.01.2009, C-377/07, Slg. 2009, I-299), als eindeutig angesehen und deshalb von einer Vorlage an den EuGH abgesehen.

Soweit sich die Klage gegen die Qualifikation der Übernahme von 50 % der Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Ltd. als vGA gerichtet hatte, hat das FG Köln die Klage abgewiesen.

Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich wieder zurückgenommen, so dass das Urteil des FG Köln rechtskräftig geworden ist.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 13 K 4828/06, EFG 2011, S. 174