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05.10.2017
Unternehmensteuer

FG Köln: Bilanzierung einer Umtauschanleihe bei rückwirkender Verschmelzung

Aktuell: Der BFH kommt übereinstimmend mit der Auffassung des FG Köln zu dem Ergebnis, dass eine Verbindlichkeit aus einer Umtauschanleihe bis zur Ausübung des Umtauschrechts nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert angesetzt werden kann, wenn gemäß § 5 Abs. 1a EStG eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und den im Bestand gehaltenen Aktien (Deckungsbestand) gebildet wurde. Dies gilt auch bei der Ermittlung des steuerbefreiten Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG.

BFH, Urteil vom 27.03.2019, I R 20/17, siehe Deloitte Tax-News
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FG Köln (Vorinstanz)
Bei einer steuerlich rückwirkenden Verschmelzung findet auf den Verschmelzungsstichtag eine Neubewertung des gesamten und nicht nur des übergegangenen Vermögens statt. Die Verbindlichkeit aus einer Umtauschanleihe ist bis zur Ausübung des Umtauschrechts – wie eine in Geld zu erfüllende Darlehensverbindlichkeit und folglich unabhängig von einer Wertsteigerung der der Anleihe zugrunde liegenden Aktien – mit dem Nennwert zu passivieren.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, gab 2004 eine Umtauschanleihe aus. Die Anleihegläubiger besaßen ein Umtauschrecht mit festgelegten Umtauschkursen. Die Aktien, die für den Umtausch bestimmt waren, lagen noch in Händen der A-GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Klägerin. In der Steuerbilanz stockte die Klägerin die Anleiheverbindlichkeit wegen der erheblichen Kurssteigerung der Aktien aufwandswirksam auf. Die Klägerin kündigte die Anleihe vorzeitig. Die Anleihegläubiger machten von ihrem Umtauschrecht Gebrauch. In 2006 erwarb die Klägerin die Referenzaktien von ihrer Tochtergesellschaft. Die A-GmbH wurde rückwirkend zum 31.12.2005 zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen.
Bei Erfüllung des Aktienlieferungsanspruchs löste die Klägerin die in ihrer Steuerbilanz mit dem Zeitwert passivierte Anleiheverbindlichkeit ertragswirksam auf und erklärte den Unterschiedsbetrag zum Buchwert der übertragenen Aktien als einen nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95% steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Buchwert der übertragenen Aktien ein begünstigter Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG sei.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht einen steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG nur in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert der Referenzaktien angenommen.

Die Verbindlichkeit aus der Umtauschanleihe sei mit ihrem Nennwert zu bilanzieren. Aus einer Wertsteigerung der der Umtauschanleihe zugrunde liegenden Aktien resultiere keine Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit, da erst mit der Geltendmachung des Umtauschrechts die Anleiheverbindlichkeit durch eine Verpflichtung zur Lieferung von Aktien ersetzt werde. Folglich sei die Verbindlichkeit aus der Umtauschanleihe bis zur Ausübung des Umtauschrechts wie eine in Geld zu erfüllende Darlehensverbindlichkeit zu behandeln, für die der Kurswert der Referenzaktien nicht wertbildend sei. Das FG weist darauf hin, dass anstelle der von der Klägerin vorgenommenen Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit möglicherweise eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag der Anleiheverbindlichkeit und dem aktuellen Marktwert der Aktien hätte gebildet werden müssen.

Allerdings habe infolge der rückwirkenden Verschmelzung der A-GmbH auf die Klägerin weder eine Verbindlichkeitsaufstockung noch eine Rückstellungsbildung erfolgen dürfen. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG zwinge zu einer steuerbilanziellen Neubewertung des gesamten Vermögens und nicht nur des im Wege der Verschmelzung übergegangenen Vermögens. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, welcher lediglich von „Vermögen“ und nicht von „übergegangenem Vermögen“ spreche. Infolge der Verschmelzung der A-GmbH auf die Klägerin seien die für die Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen Aktien bereits zum 31.12.2015 dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Folglich entfalle jegliche denkbare Rechtfertigung für die von der Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.20005 vorgenommene Teilwertzuschreibung der Anleiheverbindlichkeit. Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten hätte infolge der rückwirkenden Verschmelzung nicht gebildet werden dürfen, da zum 31.12.2005 kein Risiko mehr bestanden hätte, dass die Aktien zu Marktpreisen zur Bedienung des von den Anleihegläubigern ggfs. auszuübenden Umtauschrechts hätten beschafft werden müssen.

Folglich läge im Zeitpunkt des Umtauschs der Umtauschanleihe in Aktien ein steuerfreier Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert (Nennwert) der Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert der in seinem Deckungsbestand befindlichen Aktien vor.

Betroffene Normen

§ 8b Abs. 2 KStG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
Streitjahr: 2006

Fundstellen

BFH, Urteil vom 27.03.2019, I R 20/17, siehe Deloitte Tax-News

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.01.2017, 10 K 3615/14

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