27.01.2012

FG Köln: Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG, obwohl Zuzahlung nicht in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangt

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH & Co. KG) erhöhte am 28.08.2000 zur Aufnahme von Neugesellschaftern ihr Kommanditkapital. Ergebnismäßig waren ab diesem Zeitpunkt die Altgesellschafter TD (GmbH) zu 40 % und die H (GmbH & Co. KG) zu 39,94 %, sowie die Neugesellschafter der K, eine GmbH & Co. KG, mit 20,06 % beteiligt. Der Kaufpreis für die an die Gesellschaftergruppe der K abgetretenen Anteile an der Klägerin entsprach dem Kommanditanteil von 67.000 DM. Steuerlich behandelte die Klägerin den gesamten Vorgang unter Verweis auf das UmwStG steuerneutral.

Die K entstand ebenfalls am 28.08.2000 durch Umwandlungsbeschluss der K-GmbH in eine KG. Hierbei wurden die H und die X-BLATT (GmbH), eine Tochtergesellschaft der TD, an K beteiligt. Die K-Gesellschafter brachten außerdem Mitunternehmeranteile an der K zum Buchwert in die X-BLATT ein und erhielten als Gegenleistung neue Anteile an der X-BLATT.

Nach Auffassung des Finanzamtes entspreche der Kaufpreis, den die Gesellschafter der K für ihre Kapitalbeteiligung hätten entrichten müssen nicht dem tatsächlichen Wert dieser Beteiligung. Die Geldeinlage sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Gegenleistung der K-Gesellschafter habe nicht nur in der Zahlung des Nominalkapitals i.H.v. 67.000,00 DM bestanden habe, sondern auch in der Beteiligung der X-BLATT und H an der K. Eine steuerneutrale Behandlung sei aber nur dann möglich gewesen, wenn die Gesellschafter der K gemäß § 24 UmwStG ihren Mitunternehmeranteil an K in die Klägerin eingebracht hätten, damit die Anteile zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geworden wären. Würde man die abgeschlossenen Verträge, wie die Klägerin argumentiere, isoliert betrachten, würde der wirtschaftliche Gehalt der sachlich verflochtenen Gesamtvorgehensweise außer Acht gelassen. Stille Reserven seien i.H.v. 20,06 % zum 20.08.2000 aufzudecken gewesen.

Nach Ansicht der Klägerin sei im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierungen die deutsche Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt gewesen.

Entscheidung

Bei der Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile in die, um die Gesellschafter der K vergrößerte Klägerin, sei weder für TD noch für H ein Veräußerungsgewinn oder ein laufender Gewinn entstanden. Denn es mache keinen Unterschied, ob die von der Neugesellschaftergruppe der K erbrachte Gegenleistung (Einräumung von Beteiligungen an der K) in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft, der Klägerin, oder in anderes der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen (im Streitfall in jenes der X-BLATT und damit mittelbar in das der TD und in jenes der H) gelangt. Entscheidend sei vielmehr ausschließlich, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird (vgl. BFH Urteil vom 08.12.1994) und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.

Im Streitfall sei keine Zuzahlung in das Privatvermögen der Altgesellschafter erfolgt. Es läge keine Veräußerung, sondern eine Einbringung vor, die die Klägerin zu Recht zu Buchwerten vorgenommen hat. Die den Altgesellschaftern der Klägerin zugeflossene Gegenleistung, die darin lag, dass die Altgesellschafter entweder unmittelbar (H) oder mittelbar (TD über die Tochtergesellschaft X-BLATT) Anteile an der K erhielten, könne nicht als Zuzahlung beurteilt werden, da sie nicht in ein privates, sondern in ein betriebliches Vermögen geflossen sei.

Ziel des UmwStG sei es, sinnvolle betriebliche Kooperationen steuerneutral (ohne Aufdeckung stiller Reserven) zu ermöglichen. Die im Streitfall vorgenommenen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen führten zu wirtschaftlich sinnvollen Gestaltungsformen. Durch die zustande gekommenen wechselseitigen Beteiligungen habe zwar ein Überspringen stiller Reserven bei den Kommanditanteilen stattgefunden. Dieser Umstand sei aber für sich allein genommen nicht steuerschädlich gewesen, da es sich bei den neu geschaffenen Kommanditanteilen der Klägerin und der K um gewerbliche Beteiligungen handelte, die steuerverstrickt – d.h. steuerverhaftet – waren.

Für die Rechtsansicht des Finanzamtes spreche hingegen lediglich der Umstand, dass nach ihr eine erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf eine andere Person nur innerhalb derselben Gesellschaft, nicht aber zwischen verschiedenen Gesellschaften möglich wäre. Es ist aber gerade eine Zielsetzung des Umwandlungssteuergesetztes die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven zu vereinfachen.
Da der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde, waren sämtliche Änderungen rückgängig zu machen, die darauf beruhen, dass die Abtretung der Kommanditanteile an der Klägerin als Veräußerung beurteilt wurde.

Betroffene Norm

§ 24 UmwStG
Streitjahr 2000

Anmerkungen

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.06.2011, 4 K 2859/07, BFH-anhängig: IV R 33/11

Weitere Fundstellen

Umwandlungssteuererlass vom 25.03.1998, IV B 7-S 1978-21/98, BStBl I 1998, S. 268
BFH, Urteil vom 08.12.1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, S. 599