Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags, der auf das festzustellende Körperschaftsteuerguthaben entfällt.
Die Klägerin, eine GmbH, beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% des festgestellten und festgesetzten Auszahlungsanspruchs aus dem Körperschaftsteuerguthaben, nachdem für sie der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG festgesetzt worden war.
Entscheidung
Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Absatz 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.
Das Finanzgericht Köln hat in zwei Urteilen einen Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags abgelehnt, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem SolZG 1995 beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 5 KStG. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch. Der Senat ist nicht von einem Verfassungsverstoß der Neuregelung zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab dem 01.01.2007 überzeugt und sah sich damit nicht zu einer Vorlage an das BVerfG berechtigt. Der Senat hat die Revision beim BFH in dem Urteil vom 09.03.2010 (13 K 64/09) zugelassen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte bereits mit Urteil vom 08.12.2009 einen Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags abgelehnt (6 K 207/09, rechtskräftig).
Fundstellen
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010 13 K 64/09
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010 13 K 492/09
Weitere Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.12.2009 6 K 207/09, rechtskräftig, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

