22.02.2011

FG Köln: Kein Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskassen bei Inanspruchnahme einer Vorauszahlung auf die Versorgungsleistung

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft. In den betreffenden Streitjahren 1990 und 1991 gewährte diese ihren Arbeitnehmern eine Versorgungszusage, zu deren Erfüllung die Praxisgemeinschaft Beiträge (Dotierungskapital) an die VAA (eine Unterstützungskasse i. S. d. § 4d EStG), deren Trägerin sie war, leistete. Die VAA wiederum schloss bei der M eine Rückdeckungsversicherung ab. Die von der Praxisgemeinschaft an die Unterstützungskasse gezahlten Beiträge wurden zu diesem Zweck an die M als Versicherungsprämien weitergeleitet. Die M stellte die von der VAA erhaltenen Versicherungsprämien dieser wieder zur Verfügung, und zwar im Wege eines Policendarlehens bzw. als verzinsliche Vorauszahlung auf die spätere Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Die VAA wiederum leitete diese Beträge als Darlehen bzw. Vorauszahlung auf die Versorgungsleistungen zu einem identischen Zinssatz an die Praxisgemeinschaft weiter.

Die seitens der Praxisgemeinschaft an die VAA gezahlten Beiträge machte die Praxisgemeinschaft im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Streitjahre als Betriebsausgaben geltend. Gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs seitens des Finanzamts richtet sich die Klage.

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Die Inanspruchnahme einer Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung führe zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Dies gelte auch bereits vor der ausdrücklichen Regelung eines Beleihungsverbots ab 1992.

Betroffene Norm

EStG 1991/1992 § 4d Abs. 1

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.09.2009, 1 K 2957/06, DStRE 2011, S. 71, Rev. BFH VIII R 32/10