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13.04.2017
Unternehmensteuer

FG Köln: Keine Betriebsaufspaltung bei fehlender Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB

Aktuell: Im Gegensatz zur Auffassung des FG, steht nach Ansicht des BFH das Verbot der Doppelvertretung des § 181 BGB der personellen Verflechtung nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person (z.B. Prokurist) ermöglichen.
BFH, Urteil vom 28.05.2020 (IV R 4/17, siehe Deloitte Tax News
                                                                                                                             

FG Köln (Vorinstanz):
Die Aufnahme eines nicht zur Geschäftsführung berufenen Minderheitsgesellschafters nur in die Besitzgesellschaft zwecks Vermeidung einer Betriebsaufspaltung ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Betriebsaufspaltung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn bei der Besitzgesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt und die Geschäftsführer beider Gesellschaften nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR (Besitzgesellschaft), an der A, B und C zu jeweils 33% und D (Vater von A) zu 1% beteiligt waren. Die GbR vermietete Bürogebäude und Hallen an die M-GmbH (Betriebsgesellschaft), an der A, B und C jeweils zu einem Drittel beteiligt waren. Gemäß Gesellschaftsvertrag der GbR galt bei allen Beschlüssen das Einstimmigkeitsprinzip. Die Geschäftsführung war in beiden Gesellschaften den Gesellschaftern A, B und C übertragen.

Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut dem Finanzamt lag eine Betriebsaufspaltung und folglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die eine Belastung mit Gewerbesteuer nach sich ziehen, vor.

Entscheidung

Die Klägerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vorliegen.

Es läge keine personelle Verflechtung zwischen der GbR (Besitzgesellschaft) und der M-GmbH (Betriebsgesellschaft) vor.
Gegen eine personelle Verflechtung spräche im Urteilsfall, dass neben den mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Personen ein weiterer Gesellschafter (D) (sog. Nur-Besitzgesellschafter) beteiligt sei und in der Besitzgesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gelte (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011). Allerdings sei nach der Rechtsprechung des BFH dennoch eine personelle Verflechtung gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen oder einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1972). Auch wenn nach den zuletzt genannten Rechtsprechungsgrundsätzen eine personelle Verflechtung zu bejahen sei, liegt nach Auffassung des FG im Urteilsfall dennoch keine personelle Verflechtung vor, da die Mehrheitsgesellschaft A, B und C weder ausdrücklich, noch konkludent von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren. Den Mehrheitsgesellschaftern A, B und C sei es aufgrund der Beschränkungen des § 181 BGB nicht möglich gewesen, das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage mit der M-GmbH ohne Zustimmung des Nur-Besitzgesellschafters (D) zu beherrschen.

Darüber hinaus sieht das FG in der im Urteilsfall gewählten Gestaltung, Vermeidung einer Betriebsaufspaltung durch die Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips und durch die Beteiligung eines Minderheitsgesellschafters (D) mit einem „Zwerganteil“ von 1%, keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999).

Betroffene Normen

§§ 15, 21 EStG, § 181 BGB, § 42 AO 

Streitjahre 2007-2011

Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.05.2020, IV R 4/17, siehe Deloitte Tax News 

FG Köln, Urteil vom 07.12.2016, 9 K 2034/14

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.09.2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, S. 136

BFH, Urteil vom 02.08.1972, IV 87/65, BStBl. II 1972, S. 796

BFH, Urteil vom 07.12.1999, VIII R 50, 51/96, BFH/ NV 2000, S. 601

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