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28.10.2015
Unternehmensteuer

FG Köln: Keine phasengleiche Bilanzierung einer Dividende bei rein konzerninterner Absprache

Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der phasengleichen Bilanzierung einer Dividende können bei einem Minderheitsgesellschafter nicht durch eine rein konzerninterne Absprache erfüllt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die konzerninterne Zusage bei einer entsprechenden Änderung des Willens der Muttergesellschaft unproblematisch negiert werden kann, so dass es an einem hinreichend objektiven Anhalt für die Endgültigkeit des zum Bilanzstichtag bestehenden Ausschüttungswillens der unmittelbar und mittelbar (Konzernmutter) die ausschüttende Gesellschaft beherrschenden Gesellschaften fehlt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Teil eines Konzerns und zu 24 % Minderheitsgesellschafterin einer AG, deren Tätigkeit sich seit dem Streitjahr 1998 auf das Verwalten und Halten von Grundeigentum sowie Beteiligungen an Gesellschaften beschränkte. Weitere Geschäftsvorfälle, die im Jahr 1998 Einfluss auf die Ertragssituation der AG hätten haben können, gab es nicht. Daher stand bereits im Dezember 1998 fest, welche Ausschüttung mindestens getätigt werden konnte. Gleichzeitig sagte die an der AG beteiligte Mehrheitsgesellschafterin den anderen Gesellschaftern mündlich verbindlich zu, einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen. Der Vorstand der AG wurde darüber informiert. Der Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 1998 bei der AG erfolgte am 31.03.1999. Die Klägerin erfasste die entsprechende Forderung und die AG verbuchte die korrespondierende Verbindlichkeit. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine phasengleiche Bilanzierung der Dividende im Jahr 1998 unzulässig sei. Vielmehr seien die Vorgänge im Jahr 1999 zu erfassen.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht die Berücksichtigung der im Jahr 1999 erfolgten Gewinnausschüttung der AG bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin für das Streitjahr 1998 abgelehnt.

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH zur phasengleichen Aktivierung stellt ein Gewinnanspruch, der sich erst aus einer Ausschüttungsentscheidung des Folgejahres ergeben kann, grundsätzlich kein Wirtschaftsgut des laufenden Wirtschaftsjahres, das bereits zum Bilanzstichtag vor der Ausschüttungsentscheidung ausgewiesen werden kann, dar. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.08.2000) und anhand objektiver Kriterien sicher darauf geschlossen werden kann, dass die Gesellschafter diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern werden (BFH-Urteil vom 07.02.2007).

Zum Bilanzstichtag 31.12.1998 seien die Voraussetzungen für die Aktivierung der Dividendenforderung der Klägerin gegen die AG, die sich aus dem im März 1999 getroffenen Gewinnverwendungsbeschluss ergibt, nicht erfüllt. Zwar war zum 31.12.1998 der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn hinreichend sicher festgestellt und auch eine betragsmäßig fixierte Ausschüttung in Aussicht gestellt, jedoch fehlte es an einem hinreichend objektiven Anhalt für die Endgültigkeit des zum Bilanzstichtag bestehenden Ausschüttungswillens der die AG unmittelbar (D) und mittelbar (Konzernmutter) beherrschenden Gesellschaften. Im Streitfall habe die konzerninterne Zusage bei einer entsprechenden Änderung des Willens der Muttergesellschaft unproblematisch kassiert werden können.

Die einzige schriftliche Unterlage sei das Schreiben an den Vorstand der AG. Dies reiche für die Feststellung des endgültigen Ausschüttungswillens in dem Sinne, dass der Gesellschafter seinen Willen nicht nachträglich wieder ändere, nicht aus, so dass schon aus diesem Grund eine phasengleiche Bilanzierung ausscheide. Die vom Großen Senat im Interesse der Rechtssicherheit verlangten nachprüfbaren und nach außen in Erscheinung tretenden Anhaltspunkte setzten voraus, dass sich die ausschüttungsrelevanten Tatsachen nicht nur auf konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen beschränkten. Im Streitfall sei es nahezu ausgeschlossen, dass der vom Großen Senat herangezogene gedachte fremde Kaufmann eine derartig unsichere Forderung angekauft hätte.

Außerdem bedinge die sachgerechte Ermessensausübung im BMF-Schreiben vom 01.11.2000 zur Abmilderung von Härten aus der sich verschärfenden Rechtsprechung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen infolge des Beschlusses des Großen Senats vom 07.08.2000 eine vom Verständnis der Verwaltung ausgehenden Anwendung der vor Ergehen der Entscheidung des Großen Senats ergangenen einschlägigen Verwaltungsverfügungen, welche für eine phasengleiche Aktivierung von Dividenden ein Beherrschungsverhältnis verlangen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie war zu keinem Zeitpunkt beherrschende Gesellschafterin der AG.

Betroffene Normen

§ 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 EStG
Streitjahr 1998

Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.04.2015, 13 K 3145/08, EFG 2015, S. 1569, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 07.08.2000, GrS 2-99, BStBl II 2000, S. 632
BFH, Urteil vom 07.02.2007, I R 15/06, BStBl II 2008, S. 340
BMF, Schreiben vom 01.11.2000, BStBl I 2000, S. 1510

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