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23.11.2017
Unternehmensteuer

FG Köln: Unbeachtlichkeit des sog. Rückhalts im Konzern für die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes

Aktuell: Der BFH verweist in seinem Revisionsurteil hinsichtlich der Frage der Bedeutung des sog. Rückhalts im Konzern für die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes auf sein Urteil vom 18.05.2021 (I R 4/17, siehe Deloitte Tax-News). In diesem Urteil hatte der BFH bereits die Auffassung vertreten, dass für die Beurteilung der Bonität nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating) ist. 

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 62/17
                                                                                                                                   
FG Köln (Vorinstanz)

Für die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes spielt zumindest bei Darlehensgewährungen von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft der sog. Rückhalt im Konzern keine Rolle.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Mai 2012 sämtliche Anteile an der AV-GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin ein Bankdarlehen (Zinssatz 4,78%, Besicherung durch Verpfändung von Wirtschaftsgütern) ein Verkäuferdarlehen (Zinssatz 10%) sowie ein Gesellschafterdarlehen (Zinssatz 8%) bei ihrer alleinigen Gesellschafterin auf.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung i.H.v. 8% nicht fremdüblich sei. Angemessen sei eine Verzinsung von 5%, sodass der Zinsaufwand in Höhe der Differenz als vGA dem Einkommen hinzuzurechnen sei.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht in Höhe der Differenz zwischen einem angemessenen Zinssatz von 5% und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz von 8% eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen und diese steuererhöhend erfasst. Auch die Nichtgewährung von Sicherheiten oder die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen könne keinen Risikozuschlag rechtfertigen.

Im Streitfall sperre Art. 6 DBA-Niederlande 1959 (der im Streitjahr noch galt) die Anwendung der Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung nicht (vgl. FG-Urteil vom 07.12.2016, 13 K 4037/13 K, F). Nach Auffassung des BFH entfalte der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ bei verbundenen Unternehmen keine Sperrwirkung gegenüber Gewinnkorrekturen, die sich wie im Streitfall lediglich auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Zinssatzes erstrecken (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012, I R 75/11).

Im Streitfall liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Darlehensvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft in Bezug auf den Zinssatz nicht dem Fremdvergleich standhalte. Der Maßstab, an dem sich der Zinssatz für das von der Muttergesellschaft aufgenommene Darlehen messen lassen müsse, sei der für das Bankdarlehen gezahlte Zinssatz von 4,78%.

Auch die von der Klägerin angeführten Bedingungen des Kredits führen nicht dazu, dass der Zinssatz, den die Klägerin für das Bankdarlehen bezahle, als Vergleichsmaßstab ausscheide. Durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (nach MomiG) sei der Nachrang von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichwertigen Rechtshandlungen normiert worden. Auch durch die Gewährung von Sicherheiten könne dieser Nachrang nicht ausgehebelt werden. Folglich könne weder die Nichtgewährung von Sicherheiten noch die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einen Risikozuschlag bei der Zinsfestlegung rechtfertigen.

Der sog. Rückhalt im Konzern spiele für die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes zumindest bei Darlehensgewährungen von der Mutter- an die Tochtergesellschaft keine Rolle.

Das Finanzamt weise ferner zu Recht darauf hin, dass im Vermögen der Klägerin tatsächlich genügend Substanz vorhanden gewesen sei, um der Muttergesellschaft zu gewährleisten, dass das Darlehen zurückgezahlt werde.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahr 2012

Anmerkungen

Hinsichtlich der Frage der Bedeutung des sog. Rückhalts im Konzern für die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes verweist der BFH in seinem Revisionsurteil 18.05.2021, I R 62/17 auf sein Urteil vom 18.05.2021 (I R 4/17, siehe Deloitte Tax-News). In diesem Urteil hatte der BFH bereits die Auffassung vertreten, dass für die Beurteilung der Bonität nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating) ist. Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt sei nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die "Stand alone"-Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Das Revisionsurteil geht auf einen weiteren Aspekt für die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes ein, in dem es darauf hinweist, dass bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen stehe.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 62/17, BStBl II 2023, S. 723

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.06.2017, 10 K 771/16

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 4/17, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 11.10.2012, I R 75/11, BStBl. II 2013, S. 1046, siehe Deloitte Tax-News  

Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2016, 13 K 4037/13 K, F, EFG 2017, S. 334, siehe Deloitte Tax-News  

BFH, Urteil vom 24.06.2015, I R 29/14, DB 2015 S. 2182, dazu BMF, Nichtanwendungserlass vom 30.03.2016, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013, 10 K 1172/12

BFH, Beschluss vom 24.03.2015, I B 103/13, BFH/NV 2015, S. 1009

 

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