FG München: Bindung an Wertansatz bei Einbringung
Sachverhalt
Der Kläger war – neben weiteren Gesellschaftern – an der A- und B-AG beteiligt. Die Gesellschafter und ihre Beteiligungshöhe an beiden Gesellschaften waren jeweils identisch.
Nachdem bei der A-AG bilanzielle Überschuldung eingetreten war, wurde von den Gesellschaftern der B-AG der Beschluss gefasst, das Grundkapital gegen Sacheinlage zu erhöhen. Die Sacheinlagen sollten durch die Übertragung der Aktien der A-AG erfolgen. Der Beschluss sah vor, dass die Einbringung der Aktien zum Teilwert erfolgen sollte. Der von der B-AG zunächst angesetzte Wert wurde vom Finanzamt unter Vorbehalt akzeptiert. Im Rahmen einer Überprüfung wurde er als überhöht angezweifelt und schließlich im Wege einer Verständigung einvernehmlich herabgesetzt. Die Bescheide der B-AG, in denen der herabgesetzte Wert berücksichtigt worden war, wurden rechtskräftig.
Später veräußerte der Kläger Aktien an der B-AG. Aus der Gegenüberstellung der Anschaffungskosten, angesetzt mit dem in dem Beschluss genannten Teilwert, mit dem erzielten Veräußerungserlös errechnete er einen Verlust, den er als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzte.
Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern setzte als Anschaffungskosten nicht den im Beschluss genannten Wert, sondern den in dem rechtskräftigen Bescheid der B-AG berücksichtigten, aus der Verständigung resultierenden Wert an. Daraus ergab sich ein niedrigerer als der vom Kläger errechnete Verlust, den das Finanzamt unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren entsprechend reduzierte.
Hiergegen wendet sich der Kläger. Er begründet dies damit, dass er nicht in das Einspruchsverfahren der B-AG, in dessen Rahmen die tatsächliche Verständigung erfolgte, eingebunden war. Außerdem hielt er das Halbeinkünfteverfahren für nicht anwendbar, weil er aus der Beteiligung keine Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen hätten, bezogen habe.
Entscheidung
Dem schloss sich das Finanzgericht nicht an. Es führt aus, dass ausschließlich die aufnehmende Kapitalgesellschaft das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG ausüben könne und dass der Einbringende an diesen Wert gebunden sei. Das Halbeinkünfteverfahren sei anzuwenden, weil der Kläger einen Veräußerungspreis erhalten habe und deswegen die im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 EStG stehenden Erwerbsaufwendungen nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar seien. Die Revision wurde zugelassen.
Betroffene Normen
EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2001 § 17 Abs. 2 S. 1; EStG 2001 § 17 Abs. 4; EStG 2001 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG 2001 § 3 Nr. 40 Buchst. c; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG § 20 Abs. 4 S. 1; AO § 360; GG Art. 2; GG Art. 103 Abs. 1.
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 23.06.2010, 1 K 221/07, EFG 2011, S. 95, Rev. BFH: I R 97/10