FG München: Keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte bei Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch ausländische Kapitalgesellschaft
Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung eines Grundstücks (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG) gleichgestellt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft (B.V., vergleichbar mit einer deutschen GmbH). Der Sitz der Klägerin ist in den Niederlanden, in Deutschland ist sie beschränkt steuerpflichtig. Die Klägerin hält seit 1989 Kommanditanteile an der deutschen B-KG, die sie 2003 zum Teil verkaufte. Die B-KG ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft und Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Kommanditanteils in Deutschland. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht mit der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen gleichzusetzen sei.
Entscheidung
Der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils sei nicht in Deutschland zu besteuern, da er nicht den beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (§ 49 EStG) zugeordnet werden könne.
Die Klägerin war im Streitjahr mit den inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG), da sie weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland hatte.
Eine Besteuerung aufgrund einer inländischen Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) käme nicht in Betracht. Die Klägerin unterhielte selbst keine inländische Betriebsstätte. Eine solche könne ihr auch nicht durch die vermögensverwaltend tätige B-KG vermittelt werden, da sie selbst über keine verfüge. Sie sei weder gewerblich tätig, noch gewerblich geprägt. Die Klägerin hatte auch keinen ständigen Vertreter im Inland bestellt.
Auch eine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG scheide aus. Einkünfte, die durch die Veräußerung von unbeweglichen Vermögen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt werden, unterliegen als gewerbliche Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht, sofern der gewerblich tätige Veräußerer über keine inländischen Betriebsstätten verfügt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichsteht, erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG).
Die Klägerin war nicht gewerblich tätig, da sich ihre Betätigung auf das Halten der Kommanditanteile an der B-KG beschränkte. Als Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts stand sie einer deutschen Kapitalgesellschaft gleich. Dennoch finde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG, wonach Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens zu fiktiven gewerblichen Einkünften führen, keine Anwendung. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befinde, könne nicht mit der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gleichgestellt werden. Bereits der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG spreche gegen eine Anwendung, da der Kommanditanteil kein unbewegliches Vermögen darstelle. Das Grundstück selbst wurde nicht veräußert.
Eine Behandlung als Veräußerung unbeweglichen Vermögens könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als Kommanditistin gesamthänderisch am Grundstück beteiligt war und diese Beteiligung mit der Übertragung ihres Kommanditanteils auf den Erwerber überging. Eine gesamthänderische Beteiligung seit zivilrechtlich nicht mit einer gegenständlichen Beteiligung identisch. Eine andere Betrachtung könne auch nicht für steuerliche Zwecke erfolgen.
Nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Diese Gleichstellung sei als Fiktion mit konstitutiver Wirkung ausgestaltet. Da eine derartige Anordnung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG fehle, könne hier eine Gleichstellung gerade nicht erfolgen.
Eine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die 10-jährige Spekulationsfrist abgelaufen sei.
Betroffene Norm
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG
Streitjahr 2003
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 29.07.2013, 7 K 190/11, Revision zugelassen