13.10.2011

BFH: Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden

Der BFH hat jetzt die unten dargestellte Auffassung des FG München bestätigt, wonach Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden zu qualifizieren sind.
BFH, Urteil vom 24.05.2011, I R 104/10 

Entscheidung FG München

Sachverhalt

Streitig ist, ob Kreditmittel aus unechten Provisions-Factoringverträgen als Dauerschulden zu behandeln sind. Die Klägerin betrieb im Streitjahr die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Für die erfolgreiche Vermittlung stand der Klägerin eine Vergütung zu, die in der Regel auf die Beitragsraten der ersten drei Versicherungsjahre gezahlt wurde. Zur Vorfinanzierung ihrer Vergütungen verkaufte die Klägerin ihre Provisionsforderungen an eine Provisions-Factoring GmbH (GmbH), welche die Provision vorfinanzierte. Die Klägerin trat alle künftigen Provisionsansprüche aus den dem Factoringvertrag zugrunde liegenden Vermittlungsgeschäften an die GmbH ab. Vertragsgemäß trug die Klägerin das Bonitätsrisiko und haftete zusätzlich für den rechtlichen Bestand der Provisionsforderungen und für den fristgerechten Zahlungseingang der Provisionen bei der GmbH.

Entscheidung

Die Factoringverbindlichkeiten sind zu Recht als Dauerschulden qualifiziert worden. Dient ein Kredit der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das dem Betrieb nach seiner Eigenart, seiner besonderen Anlage und seiner Gestaltung ständig zur Verfügung stehen muss, so handelt es sich im Zweifel um eine Dauerschuld i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Demgegenüber stehen sog. laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens anfallen und nachweisbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen. Ein für längere Zeit aufgenommener Kredit fällt nicht allein schon deswegen in den laufenden Geschäftsgang, weil der Gegenwert der Finanzierung laufender Geschäfte bzw. zur eigenen Kreditgewährung verwendet wird. Im Streitfall sind die Kreditverbindlichkeiten aus dem Provisionsfactoring daher als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Der Verkauf der Provisionsforderungen an die GmbH ist als unechtes Factoring ein Darlehensvertrag, da das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderungen bei der Klägerin verbleibt. Die Klägerin konnte über die gewährten Kreditmittel frei verfügen und verwandte die Beträge zur Bezahlung ihrer laufenden Ausgaben. Insoweit fehlt es auch an einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Verknüpfung zwischen den Krediten und den einzelnen Geschäften. 

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 09.11.2010, 6 K 2523/08, EFG 2011, S. 825