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15.12.2010
Unternehmensteuer

FG München: Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG

Der BFH hat die Auffassung des FG Hessen bestätigt, wonach die Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG zu keiner Verletzung der Besteuerungsgleichheit und des objektiven Nettoprinzips führt.
BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 36/10, siehe Deloitte Tax-News
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Sachverhalt FG Hessen

Nach Veräußerung der einzigen wesentlichen Geschäftsgrundlage wurde die Klägerin mit Beschluss ihrer Gesellschafter aufgelöst und musste aufgrund der sog. Mindestbesteuerung Gewerbesteuer entrichten, obwohl noch ein verbleibender Verlustvortrag vorhanden war. Zwischen den Beteiligten ist daher die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG streitig, soweit durch diese nach Auflösung der Gesellschaft der Verlustvortrag endgültig versagt wird.

Entscheidung FG Hessen

Nach Auffassung des FG München führt entgegen der Rechtsprechung des FG Hessen die Anwendung der Mindestbesteuerung im vorliegenden Sachverhalt zu keiner Verletzung der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG oder des objektiven Nettoprinzips. Zwar stellt der endgültige Verlust des Gewerbeverlustvortrags der Klägerin eine weitergehende Abweichung vom objektiven Nettoprinzip dar, jedoch ist diese dann hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis wie im Streitfall auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der Regelungssystematik des § 10a GewStG zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht. Die Klägerin hat selbst mit Beschluss der Gesellschafter durch Einstellen ihrer werbenden Tätigkeit die unmittelbare Ursache dafür gesetzt, dass die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Streckung der Verlustverrechnung nicht mehr zum Zuge kommen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen faktisch dazu gezwungen war. Insbesondere war es ihr nicht verwehrt, auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse oder auch steuerrechtlichen Regelungen zu reagieren und von der ursprünglichen Konzeption abzuweichen. Die Klägerin hat nach Ansicht des erkennenden Senats bewusst zumutbare Handlungsalternativen außer Acht gelassen, obwohl sie die sich unstreitig aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergebenden Rechtsfolge kannte, denn der Beschluss zur Auflösung erfolgte eine erhebliche Zeit nach Einführung des § 10a GewStG. Des Weiteren führt das FG München an, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift offensichtlich auch unabhängig von der Mindestbesteuerung in sämtlichen Fällen der Betriebsbeendigung bis dahin nicht aufgebrauchte Verlustvorträge endgültig verloren gehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies beachtet hat und auch hinnehmen wollte.

Betroffene Norm

§ 10a Satz 1 und 2 GewStG

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 36/10, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht München, Urteil vom 06.05.2010, 1 K 608/07, EFG 2010, S. 1914

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 26.07.2010, 8 V 938/10, EFG 2010, S. 1811, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

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