24.11.2011

FG München: Zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Der BFH hat AdV gewährt, da er es für ernstlich zweifelhaft hält, dass von der Zinsschranke nicht nur Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst werden. Über das Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden.
BFH, Beschluss vom 13.03.2012, I B 111/11, siehe Deloitte Tax-News 

Sachverhalt FG

Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, verfügt über mit beträchtlichen Immobilienbesitz, den sie zu weit überwiegenden Teilen fremdfinanziert hat. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass in den Streitjahren die Regelungen der § 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG bei der Besteuerung der Antragstellerin zur Anwendung kommen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beruft sich die Antragstellerin ausschließlich auf die ihrer Rechtsauffassung nach gegebene Verfassungswidrigkeit der sog. Zinsschranke.

Entscheidung

Die Antragstellerin kann ihren Antrag auf AdV der angegriffenen Bescheide nicht mit Erfolg auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke stützen.
Es besteht ein vorrangiger Geltungsanspruch eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bei Fehlen eines besonderen berechtigen Interesse des Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV). Zudem sei bei der streitigen Zinsschranke dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einzuräumen.

Der Antragstellerin drohten im Streitfall durch Versagung der AdV keine irreparablen Nachteile, insbesondere habe sie die Gefahr einer drohenden Insolvenz nicht glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen, da die Frage, ob die von der Finanzverwaltung angeordnete Gesamtbetrachtung der Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellschafter im Rahmen des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zutreffend ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem hat auch die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Zinsschranke bestehen und ob deshalb eine Aussetzung der Vollziehung entsprechender Steuerbescheide geboten ist.

Betroffene Normen

§ 4h EStG; § 8a KStG

Anmerkungen

Der siebte Senat des FG München beruft sich bei seiner Entscheidung auf die Entscheidung des ersten Senats (Beschluss vom 01.07.2010, I V 272/09), der bereits in einem ähnlich gleichgelagerten Sachverhalt die Gewährung von AdV abgelehnt hatte und dies mit dem Vorrang des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung begründet hatte.
Das Niedersächsische FG gewährte hingegen in einem AdV-Verfahren vorläufigen Rechtsschutz wegen einfachgesetzlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsschranke.

Fundstelle

Finanzgericht München, Beschluss vom 01.06.2011, 7 V 822/11, EFG 2011, S. 1830; BFH, Beschluss vom 13.03.2012, I B 111/11

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2010, 6 V 21/10, EFG 2010, S. 981

Englische Zusammenfassung