26.04.2011

FG Münster: Spendenabzug und Vertrauensschutz durch Spendenbescheinigung

Sachverhalt

Die Kläger (Eheleute) wurden in den Streitjahren 2003, 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2000 erwarben sie ein Grundstück von der N-Organisation. In den Kaufverhandlungen stellte der Kläger eine Spende in Aussicht. Zum Ende des Jahres 2003 benannte die N-Organisation die J-gGmbH als möglichen Empfänger der Spende, an der sie wesentlich beteiligt ist. Die Spendenzahlung ging Ende 2003 auf dem Konto der J-gGmbH ein.
Darüber hinaus erwarb der Kläger Mitte 2003 ein weiteres Grundstück von dem Verein T-e.V. Mitte 2004 leistete der Kläger eine Zahlung an den Verein. Hierzu wurde er mittels Rechnung aufgefordert. Nachdem der Kläger den Gesamtbetrag gezahlt hatte erhielt er eine Spendenquittung des Vereins.

Die Kläger machten bei ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2003 die Geldzuwendung an die J-gGmbH, sowie für das Streitjahr 2004 die Zahlung an den Verein T-e.V. bei den Sonderausgaben als Spende für mildtätige Zwecke geltend. Das zuständige Finanzamt (FA) setzte daraufhin die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Im Jahre 2006 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ein Strafverfahren wegen Einkommen- und Grunderwerbsteuer-Hinterziehung ein. Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass die für die Steuerjahre 2003 und 2004 geltend gemachten Spenden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der Auffassung folgte auch das zuständige Finanzamt und erließ Änderungsbescheide für die Einkommensteuer der Streitjahre.

Streitig ist, ob die geltend gemachten Spendenaufwendungen für die Streitjahre 2003, 2004 als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Klagen richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide.

Entscheidung

Die Klagen sind unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003, 2004 sind rechtmäßig. Die zuständige Finanzbehörde hat zu Recht die Zuwendungen der Streitjahre 2003, 2004 nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

Nach § 10b Abs.1 EStG sind Ausgaben als Sonderausgaben bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig, sofern sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke dienen. Diese wurden durch den BFH (Urteil vom 19.12.1990) um zwei weitere Tatbestände ergänzt. Hiernach muss die Ausgabe sowohl unentgeltlich als auch freiwillig geleistet worden sein. Eine steuerliche Entlastung einer Zuwendung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls, verwendet werde (BFH-Urteil vom 02.08.2006). Die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 22.03.1995). Eine Fremdnützigkeit liege dann nicht vor, wenn die Zuwendung in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem gewährten Vorteil stehe. Darüber hinaus fehle eine Spendenmotivation, wenn die Zuwendung (zumindest teilweise) im eigenen Interesse des Zahlenden erfolge (BFH-Urteil vom 02.08.2006).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Berücksichtigung der an den Verein T-e.V. geleisteten Spende im Streitjahr 2004 bereits deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Zuwendung und den Leistungen des Vereins ein Leistungsaustauschverhältnis bestand, welches der, im Sachverhalt beschriebenen, Rechnung zu entnehmen ist.
Auch die im Streitjahr 2003 an die J-gGmbH geleistete Zuwendung kann nicht als Spende abgezogen werden, weil sie nicht unentgeltlich i.S. von fremdnützig geleistet wurde. Der Kläger hat die Möglichkeit einer Spende im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags genannt und versprochen, woraus sich ein schädlicher Zusammenhang ergibt und es an der Fremdnützigkeit fehlt. Dadurch begründet sich auch ein eigenes Interesse. Der unmittelbare und ursächliche Zusammenhang entfällt auch nicht aufgrund eines zu großen Zeitablaufs (ca. 2 ½ Jahre) zwischen Grundstückskauf und Zuwendung. Ob ein solcher Zusammenhang überhaupt im Zeitablauf entfällt lässt der Senat offen.
Eine Spendenmotivation kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass bereits wenige Jahre zuvor an die J-gGmbH gespendet wurde.

Die Zuwendungen des Klägers sind auch nicht gem. § 10b Abs. 4 EStG als Spende abziehbar. Hiernach darf der Steuerpflichtige grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen, es sei denn, ihm war die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Unrichtigkeit ist der Fall, wenn Zuwendungen, die wegen ihres entgeltlichen Charakters, keine Spenden sind, jedoch als solche ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 12.08.1999). Zudem kann die Spendenbescheinigung einen Vertrauensschutz nicht begründen, wenn die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.
Im Streitfall kann die von dem Verein T-e.V. ausgestellte Spendenbescheinigung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe keinen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers begründen.

Betroffene Norm

§ 10b Abs. 1 und 4 EStG
Streitjahr 2003, 2004

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2010, 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E, BFH-anhängig X R 4/11

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 02.08.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, S. 8
BFH, Urteil vom 12.08.1999, XI R 65/98, BStBl II 2000, S. 65
BFH, Urteil vom 22.03.1995, X B 285/94, BFH/NV 1995, S. 963
BFH, Urteil vom 19.12.1990, X R 40/86, BStBl II 1991, S. 234