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01.08.2014
Unternehmensteuer

FG Münster: Ausländische Schachteldividende an eine Organgesellschaft in voller Höhe gewerbesteuerfrei

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat der BFH die Auffassung des FG Münster bestätigt. 
BFH, Urteil vom 17.12.2014, I R 39/14, siehe Kurzdarstellung
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FG Münster (Vorinstanz):
Die Schachteldividende einer ausländischen Tochtergesellschaft der Organgesellschaft bleibt für Zwecke der Gewerbesteuer – anders als bei der Körperschaftsteuer – in vollem Umfang steuerfrei (entgegen Finanzverwaltung). Eine Hinzurechnung von gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben auf der Ebene des Organträgers kommt nicht in Betracht.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Organträgerin der Z GmbH, die wiederum zu 72,3% an einer italienischen Kapitalgesellschaft (I S.p.A.) beteiligt ist. Im Streitjahr 2006 erhielt die Z GmbH eine Dividende von der I S.p.A.

Der Gewerbeertrag der Z GmbH wurde nach der Bruttomethode (keine Anwendung des § 8b KStG) ermittelt. Der Gewinn (einschließlich Dividende) wurde gemäß § 9 Nr. 7 GewStG zu 100% um die Dividende gekürzt. Die Klägerin übernahm diesen Gewerbeertrag, nahm aber keine Hinzurechnung für nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG vor.

Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin war das Finanzamt (entsprechend BMF-Schreiben vom 26.08.2003) der Ansicht, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben seien keine Gewinnanteile im Sinne des § 7 GewStG und daher bei der Organträgerin nach § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Unrecht bei der Klägerin eine Hinzurechnung der gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags gem. § 8 Nr. 5 GewStG vorgenommen.

Obwohl eine Organgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätte der Organträgerin gilt, handele es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe mit getrennt zu ermittelnden Gewerbeerträgen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2011 ).

Der Gewerbeertrag wird gem. § 7 S. 1 GewStG nach dem Einkommen, ermittelt nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes – bei einer Organgesellschaft also unter Berücksichtigung des § 15 KStG – vermehrt und vermindert um die in §§ 8, 9 GewStG genannten Beträge, bestimmt. Nach § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG sind die Vorschriften der § 8b Abs. 1 bis 6 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Die Dividende der italienischen Gesellschaft ist demnach in voller Höhe im körperschaftsteuerlichen Einkommen der Organgesellschaft enthalten.

Auf diese (zunächst) in voller Höhe erfasste Dividende sei jedoch § 9 Nr. 7 GewStG anzuwenden und die Dividende in voller Höhe – und nicht nur zu 95% - zu kürzen. Denn die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG über § 9 Nr. 7 S. 3 GewStG mit Verweis auf den § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG sei durch § 7 GewStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG gesperrt (BMF-Schreiben vom 26.08.2003). Dadurch sei im Gewerbeertrag der Organgesellschaft keine Schachteldividende mehr enthalten.

Dieser Gewerbeertrag werde der Organträgerin gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG zugerechnet. Da der Gewerbeertrag der Organgesellschaft – wegen der vollständigen Kürzung der Schachteldividende gem. § 9 Nr. 7 GewStG – betragsmäßig keine dem § 8b Abs. 1 und 5 KStG unterfallende Schachteldividende (mehr) enthalte, scheide eine Korrektur des Gewerbeertrags gem. § 8b Abs. 5 KStG auch auf der Ebene der Organträgerin aus (entgegen OFD Münster vom 04.09.2006). Somit bleibe die Schachteldividende gewerbesteuerfrei, während sie körperschaftsteuerlich zu 5% besteuert werde.

Der Gesetzeswortlaut enthalte möglicherweise tatsächlich eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke. Allerdings gebe weder der Wortlaut, noch die Gesetzessystematik, eine gesetzliche Grundlage diese zu schließen. Auch der Gesetzgeber, dem die Lücke schon länger bekannt sei, habe es bislang versäumt sie zu schließen.

Die Revision werde wegen der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung und der unterschiedlichen Auffassung in der Literatur zugelassen.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 7 GewStG, § 8 Nr. 5 GewStG, § 15 S. 1 Nr. 2 KStG, § 8b Abs. 5 KStG
Streitjahr 2006

Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.12.2014, I R 39/14 siehe Kurzdarstellung Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2014, 10 K 1007/13 G, BFH-anhängig: I R 39/14

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 26.08.2013, BStBl I 2013, S. 437
BFH, Urteil vom 18.05.2011, X R 4/10, BStBl 2011 S. 887, siehe Deloitte Tax-News
OFD Münster, Verfügung vom 04.09.2006, - G 1421-138-St 12-33

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