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10.10.2011
Unternehmensteuer

FG Niedersachsen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch bei häufigen und wechselnden Anmietungen

Mit Urteil vom 08.12.2016 hat der BFH entscheiden, dass das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die gezahlten Mieten für die Nutzung von Gebäuden zur Veranstaltung von Konzerten anteilig dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind.
BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11, siehe Deloitte Tax-News 
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Niedersächsisches FG (Vorinstanz):
Miet- und Pachtzinsen für die jeweils nur kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Für die Hinzurechnung ist nicht die Kurzfristigkeit der Anmietung entscheidend, sondern die Bedeutung des angemieteten Gegenstandes für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks.

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand der Klägerin (KG) ist das Veranstalten von Konzerten. Hierzu mietet sie regelmäßig verschiedene Immobilien (Konzertsäle, Stadien, Arenen) an. Im Streitjahr 2009 mietete die Klägerin 13 Objekte rund 160 mal an. Die Mietdauer betrug in der Regel nur einen Tag, in Ausnahmefällen auch sieben bzw. acht Tage. Insgesamt entrichtete die Klägerin Miet- und Pachtzinsen iHv. 1.633.643 Euro. Das Finanzamt (Beklagte) rechnete 1/4 von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.  

Streitig ist, ob die von der Klägerin gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die jeweils kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind.

Entscheidung

Das Finanzamt habe die von der Klägerin entrichteten Miet- und Pachtzinsen zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig hinzugerechnet.

Für die Hinzurechnung im Rahmen der Gewerbesteuer sei darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Die von der Klägerin angemieteten Veranstaltungsimmobilien wären Teil ihres Anlagevermögens gewesen, wenn sie ihr gehört hätten. Entscheidend für die Zuordnung sei nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorhalten müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1994).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei keine einschränkende Auslegung der einschlägigen Gesetzesnorm geboten; eine solche folge weder aus dem Willen des Gesetzgebers noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die kurzfristige Anmietung von Hotelzimmern, bei der die Hinzurechnung regelmäßig ausscheide (vgl. Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.07.2008, Tz. 7), sei mit der Anmietung von Veranstaltungsstätten indes nicht vergleichbar. Die Kurzfristigkeit der jeweiligen Anmietung allein rechtfertige den Verzicht auf die Hinzurechnung jedenfalls nicht, da die Dauer der Anmietung allein insoweit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kein maßgebliches Kriterium darstellt.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, welche Miet- und Pachtzinsen gegebenenfalls nicht unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen können, sei vielmehr die Bedeutung des angemieteten Gegenstandes für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks. Während die kurzfristige Anmietung von Hotelzimmern dem Unternehmen in der Regel nur zeitlich begrenzt und lediglich mittelbar diene, sei für einen Konzertveranstalter die Nutzung von Veranstaltungsimmobilien dauerhaft und zur unmittelbaren Verwirklichung des Unternehmenszwecks erforderlich. Wenn sich in dieser Konstellation die Klägerin dafür entscheidet, die jeweiligen Veranstaltungsstätten -aus vom Gericht nicht zu überprüfenden Gründen- anzumieten statt anzuschaffen, so rechtfertige dies die anteilige Hinzurechnung der dafür gezahlten Miet- oder Pachtzinsen.

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
Streitjahr 2009

Anmerkungen

In einem weiteren Urteilsfall hatte das Niedersächsische FG über die Frage zu entscheiden, ob auch die Nutzung eines angemieteten Objekts durch Weitervermietung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der gezahlten Miet- und Pachtzinsen führt und bejahte auch für diesen Fall die Hinzurechnung. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.07.2011, 10 K 78/10, EFG 2011, S. 2100, siehe Darstellung in den Deloitte Tax-News (Revision als unzulässig abgelehnt durch: BFH, Urteil vom 30.04.2013, IV R 38/11)

Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11, siehe Deloitte Tax-News 
Pressemitteilung Nr. 32 vom 17.05.2017
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011, 10 K 290/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.03.1994, I R 123/93, BStB II 1994, S. 810
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.07.2008, BStBl I 2008, S. 730

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