23.08.2010

FG Niedersachsen: Kein Anspruch auf SolZ zum KSt-Guthaben

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt eine Festsetzung über ihren Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG. Der Bescheid bestimmte, dass die Auszahlung in jährlichen Beträgen in den Jahren 2008 bis 2017 erfolgen soll.

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben besteht.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags parallel zu dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben hat. Weder das KStG noch das SolZG normieren einen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags parallel zu dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG ein Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann festzusetzen, wenn bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt, also eine Steuerschuld. Soweit es infolge einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung zu einer Körperschaftsteuererstattung kam, war durch diese Vorschrift schon unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens eine Erstattung von Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ausgeschlossen.

Ebenso wie diese gesetzliche Regelung im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nicht im Wege der Gesetzesauslegung "zu korrigieren" war, kann die Übergangsregelung des § 37 Abs. 5 KStG nicht dahingehend "interpretiert" werden, aufgrund des akzessorischen Charakters des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 SolZG) sei die Auszahlung eines Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer geboten. Eine derartige Auffassung steht im Widerspruch zu der klaren Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG und dem hierin deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers.

Betroffene Norm

§ 37 Abs. 5 KStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG

Fundstelle

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2009, 6 K 207/09, EFG 2010 S. 1166

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.11.2003, I R 66/03, BFH/NV 2004, S. 671

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