10.10.2011

FG Niedersachsen: Veräußerung einer Betriebsstätte führt zur Finalität ihrer Verluste

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige GmbH, veräußert ihre belgische Betriebsstätte. Streitig ist, ob die Verluste, die die Klägerin mit ihrer belgischen Betriebsstätte bis zur Veräußerung erwirtschaftet hat, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung in Deutschland bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Verluste der ausländischen Betriebsstätte im Stammhausstaat bei der Gewinnermittlung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind die Einkünfte der belgischen Betriebsstätte gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA-Belgien in Belgien zu besteuern und von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Abweichend davon sind Verluste der ausländischen Betriebsstätte in Deutschland zu berücksichtigen, wenn sie sich in Belgien weder im Jahr der Veräußerung noch in den Folgejahren ausgewirkt haben. Dies ergebe sich aus der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit. Das Finanzgericht Niedersachsen stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Dieser habe bereits mit Urteil vom 09.06.2010 mit Verweis auf die neuere EuGH-Rechtsprechung (Urteile „Lidl Belgium“, „Krankenheim Wannensee“) entschieden, dass ein Verlustabzug abweichend von der abkommensrechtlichen Regelungen dann in Betracht komme, wenn die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien (sog. „finale“ Verluste). Zwar sei eine derartige Finalität nicht bei einer zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat gegeben, wohl aber wenn Verluste aus tatsächlichen Gründen nicht im Betriebsstättenstaat berücksichtigt werden können. Der Steuerpflichtige müsse dabei die im Ausland für den betreffenden und für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste ausgeschöpft haben (z. B. Übertragung auf Dritte, Vor- oder Rücktrag).

Im Streitfall führe die Veräußerung der ausländischen Betriebsstätte zur Finalität der Verluste im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung an. Die Berücksichtigung im Stammhausstaat müsse nach BFH-Rechtsprechung jedoch nicht im Jahr des Entstehens, sondern vielmehr im Jahr, in dem die Verluste „final“ geworden sind, erfolgen. Die Möglichkeit zur Wiedereröffnung der ausländischen Betriebsstätte stehe der Finalität der Verluste nicht entgegen, auch wenn diese nach belgischem Steuerrecht dann wieder nutzbar wären. Stattdessen sei eine Wiedereröffnung als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen.

Betroffene Normen

§ 2a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG; § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO; Art. 43 und 48 EG; Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 DBA-Belgien

Anmerkungen

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Az. I R 48/11).

Fundstelle

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 445/09, IStR 2011, S. 768

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.06.2010, I R 107/09, BFHE 230, S. 35, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News
EuGH, Urteil vom 15.05.2008, C-414/06 „Lidl Belgium“
EuGH, Urteil vom 23.10.2008, C-157/07 „Krankenheim Wannsee“