Sachverhalt
Im Rahmen eines Factoringsvertrages wurde mit der Factoringkundin (Klägerin) die Vorfinanzierung des erst später fälligen Kaufpreisanspruchs gegen Zinszahlungen an den Factor vereinbart. Streitig ist, ob diese Zinsaufwendungen als Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. anzusehen sind.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen hat die Zinszahlungen als Entgelte für Dauerschulden qualifiziert. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. die Hälfte die bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für diejenigen Schulden hinzugerechnet, die der nicht nur vorrübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die im Streitfall vorliegenden Kontokorrentschulden sind als Dauerschulden anzusehen, da der Klägerin durch die im Vertrag vereinbarte Vorfinanzierung des Kaufpreisanspruches dauerhaft ein Mindestkredit zur Verfügung stand. Der daraus dauerhaft zur Verfügung stehende Mindestbetrag dient nach ständiger BFH-Rechtsprechung der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. Der zunächst auf ein Jahr begrenzte Factoringvertrag wurde tatsächlich mehrere Jahre durchgeführt, in denen es die Klägerin selbst in der Hand hatte, Auszahlungen in Anspruch zu nehmen. Der Factor ist gegenüber der Klägerin ständig in Vorleistung getreten und hat durch die ständige Vorfinanzierung deren Betriebskapital im Ergebnis dauerhaft verstärkt. Entgegen der herrschenden Meinung der Literatur lehnt das FG Niedersachsen ein alleiniges Abstellen auf die zivilrechtliche Unterscheidung in echtes oder unechtes Factoring für die gewerbesteuerliche Qualifizierung eines Factoring ab.
Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 GewStG a.F.
Fundstelle
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2010, 11 K 358/07, EFG 2010, S. 1911; Revision eingelegt beim BFH: IV R 28/10.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 03.07.1997, IV R 2/97, BStBl. II 1997, S. 742.
BFH, Urteil vom 20.06.1990, I R 127/86, BStBl. II 1990, S. 915.
BFH, Urteil vom 08.02.1984, I R 15/80, BStBl. II 1984, S. 379.

