Sachverhalt
Kläger ist eine natürliche Person und alleiniger Anteilseigner der A GmbH und Minderheitsbeteiligter (49 %) an der B GmbH. Die A GmbH hält die verbleibenden 51 % der Anteile an der B GmbH. Die B GmbH wurde zu dem Zweck der Wärmelieferung an die A GmbH von dieser und dem Kläger gegründet, da die bisherige eigene Wärmeproduktion der A GmbH hohen Sanierungsbedarf hatte.
Im Juni 2006 gewährte die A GmbH der B GmbH ein Darlehen für die Finanzierung der Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks. Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass das Darlehen bis zum Abschluss der Errichtung unverzinslich sein sollte. Im April 2007 wurde für das bestehende Baudarlehen eine Verzinsung von 6% vereinbart.
Streitig ist eine Einkommenserhöhung beim Kläger infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass keine Einkommenserhöhung beim Anteilseigner vorliegt. Die Annahme einer vGA scheidet aus, da es nicht genügend Anzeichen dafür gibt, dass das ausschlaggebende Motiv für die Gewährung des Darlehens als unverzinsliches ein gesellschaftliches war. Fest steht, dass die A GmbH dieses Darlehen auch aus eigenbetrieblichen Interessen als unverzinsliches ausgestaltet hat. Es ist mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar, wenn eine Gesellschaft einer anderen, auf deren Produktionsleistung sie angewiesen ist, für eine kurze von vorneherein zeitlich begrenzte Übergangszeit (im Fall bis zur Baufertigstellung, knappe zehn Monate) ein unverzinsliches Darlehen gewährt. Es ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich Geschäftspartnern, deren wirtschaftlicher Erfolg eine Rückwirkung auf den eigenen Geschäftserfolg hat, mit vergünstigten Kondition „unter die Arme zu greifen“, sei es um die Belieferung eigener Produktionsprozesse zu sichern, sei es um das Fortbestehen eines wichtigen Abnehmers zu gewährleisten. Dass der Verzicht auf Zinsen nicht wirtschaftlich unvernünftig war, zeigt sich auch daran, dass die A GmbH auch dann, wenn sie statt in die B GmbH in die alternativ angedachte Sanierung der werkseigenen Wärmeproduktion investiert hätte, während der Bauzeit daraus keinen Nutzen (Rendite) hätte ziehen können.
Ferner können Gewinnverlagerungen von einer Gesellschaft, die zugleich Gesellschafter einer dem eigenen Gesellschafter nahestehende Person ist, dieser keinen Vorteil zuwenden, der eine (verdeckte) Gewinnausschüttungen beim gemeinsamen (mittelbaren) Alleingesellschafter auslöst. Zwar ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person stets unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Wenn aber die ausschüttende Gesellschaft gleichzeitig - neben ihrem eigenen Gesellschafter - auch Gesellschafter der empfangenden, dem eigenen Gesellschafter nahestehenden Person ist, deckt sich das gesellschaftliche Interesse des Alleingesellschafters zwingend mit dem der „zwischengeschalteten“ Gesellschaft. Die Förderung der empfangenden Gesellschaft liegt immer im Interesse beider. Ein im Gesellschaftsverhältnis begründeter Grund nur des Alleingesellschafters zur Förderung der empfangenden Gesellschaft ist nicht denkbar. Bei der gesellschaftlich veranlassten Zuwendung eines Vorteils an die nahestehende Person ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass festgestellt werden kann, wer die Zuwendung veranlasst hat. Eine vGA könnte in diesen Fällen mithin nicht angenommen werden, ohne zugleich zu akzeptieren, dass die ausschüttende Gesellschaft gleichzeitig Empfänger der vGA ist. Das ist aber schon begrifflich ausgeschlossen.
Selbst wenn man Einnahmen des Klägers unterstellt, kann nach der Verbrauchstheorie des Großen Senates kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vorliegen. Die vom BFH entschiedene Konstellation entspricht in allen wesentlichen Belangen der des Klägers. Die Tatsache, dass die A GmbH zugleich auch Muttergesellschaft der B GmbH ist, kann insoweit keinen Unterschied machen. Auch der Umstand, dass anstelle einer gemeinsamen Muttergesellschaft ein gemeinsamer alleiniger Anteilseigner in Form einer natürlichen Person tritt, ist diesbezüglich ohne Bedeutung.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG; § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25.03.2010, 4 K 857/2009, EFG 2010, 1524.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 26.10.1987, GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348.

