Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Vater waren jeweils zu 50 % an einer grundbesitzenden GmbH mit Sitz in N beteiligt. Mit Urkunde vom 03.11.2000 übertrug der Vater seine Geschäftsanteile an die Klägerin. Die Klägerin ging davon aus, dass die Anteilsvereinigung steuerfrei ist (§ 3 Nr. 6 GrEStG) und zeigte mit Schreiben vom 03.11.2000 die Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber dem für die Besteuerung der GmbH zuständigen Finanzamt N, hier bei der Körperschaftsteuerstelle, an. Dieses richtete eine Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes S. Mit Bescheid vom 07.12.2007 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Grunderwerbsteuerbescheid hätte wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen und erhebt hiergegen Klage. Das Finanzamt setzt entgegen, die Klägerin habe ihrer Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG nicht genügt.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat ihre Anzeigepflichten fristgemäß und inhaltlich erfüllt. Der Grunderwerbsteuerbescheid hätte wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen dürfen.
Die Voraussetzungen für eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung in einer Hand sind im vorliegenden Fall erfüllt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Auf die Anteilsvereinigung ist die personenbezogene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG jedoch nicht anwendbar. Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre. Sie beginnt, wenn Anzeige erstattet wird, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. Die Anzeige erfolgte fristgemäß, die Festsetzungsfrist endete im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2004.
Grundsätzlich richtet sich die Anzeige an das Finanzamt, das für die GmbH zuständig ist, also das Finanzamt N (§17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). In dem hier vorliegenden Fall handelt ist jedoch aufgrund einer Verordnung das Finanzamt in S zuständig (§ 17 FVG iVm der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16.07.1999, Amtsblatt Saarland). Die Klägerin hat ihrer Anzeigepflicht aber dadurch genügt, dass sie den Erwerbsvorgang gegenüber dem Finanzamt N angezeigt hat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige der Klägerin nicht in vollem Umfange den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG genügte. Nach der Rechtsprechung des BFH beginnt die Festsetzungs- und Feststellungsfrist jedoch auch dann mit der Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung - als solche gilt auch die Anzeige nach § 19 Abs. 5 GrEStG -, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist, es sei denn, die Erklärung wäre derart lückenhaft, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO , vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2005). Dem Sinn und Zweck der Vorschriften ist genügt, wenn die Anzeige das Finanzamt in die Lage versetzt, das Veranlagungsverfahren einzuleiten. Mit den Anzeigepflichten soll vermieden werden, dass die Festsetzungs-/Feststellungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können. Die Anzeige muss als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet sein und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weitergeleitet werden. Die Anzeige der Klägerin genügte diesen Anforderungen.
Die Revision wurde zugelassen, da den Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob die Anzeigepflicht auch dann erfüllt ist, wenn der Steuerschuldner seine Anzeige an das Finanzamt richtet, das nach der Regelung des § 17 GrEStG zuständig ist und welche inhaltlichen Voraussetzungen eine Anzeige erfüllen muss, um die Festsetzungsfrist in Gang zu setzen. Die Revision ist vor dem BFH anhängig: II R 56/10.
Betroffene Normen
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, § 3 Nr. 6 GrEStG, § 17 GrEStG, § 19 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG, § 20 GrEStG, § 17 FVG, Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16.07.1999/Amtsblatt Saarland
Streitjahr 2000
Fundstelle
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 02.11.2010, 2 K 1137/08, BeckRS 2011, 94350 – beck-online, BFH-anhängig: II R 56/10
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 07.04.2005, IV R 39/04, BFH/NV 2005, S. 1229

