19.09.2011

FG Saarland: Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

Sachverhalt

Die Klägerin, eine mittelgroße Familien-GmbH, bestellte neben dem Vater auch den Sohn und die Tochter als Gesellschafter-Geschäftsführer. Sohn und Tochter waren zudem Inhaber weiterer Firmen, in denen sie teilweise auch als Geschäftsführer tätig waren. Der Betriebsprüfer qualifizierte die Differenz von den in den Streitjahren von der Klägerin gezahlten Geschäftsführer-Vergütungen zu fremdüblich angesehenen Beträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet, da die Gesamtausstattung der drei Geschäftsführerbezüge in der Summe nicht fremdüblich ist.

Eine vGA liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1994 und 18.02.1999). VGA mindern das Einkommen nicht. Für die Angemessenheit, d.h. die Fremdüblichkeit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1977). Externe Gehaltsstudien bieten einen repräsentativen und verlässlichen Überblick. Durch Differenzierung nach Branchen und Größenklassen sowie durch Zu- und Abschläge lässt sich eine hinreichend aussagekräftige Grundlage für die Gehaltsschätzung schaffen. Der Schätzrahmen wird nicht durch das „obere Quartil“ (oder gar durch den Höchstwert) der Gehaltsstrukturuntersuchungen, sondern durch die Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmt. Vergleichsmaßstab ist die Gesamtausstattung eines Fremdgeschäftsführers. Die obere Grenze der sog. Gesamtausstattung (Vorteile und Entgelte aus dem Dienstverhältnis) ist im Einzelfall durch Schätzung zu bestimmen. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführeranteils zum Gesamtgewinn sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. Die Angemessenheit bezieht sich insbesondere auf die gewisse Bandbreite von Beträgen und nicht nur auf ein bestimmtes Gehalt. Werden mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt, ist die Angemessenheit mit Blick auf die Anstellung des anderen Gesellschafters oder der nahestehenden Person zu berücksichtigen. Auch wenn die Höhe des jeweiligen Entgeltes – gesondert betrachtet – auf den ersten Blick noch als angemessen erscheint, kann es insgesamt als unangemessen gelten.

Wegen einer Mehrzahl von Geschäftsführern ist in aller Regel ein Vergütungsabschlag vorzunehmen, wobei im Einzelnen auf die Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb zu tragenden Verantwortung abzustellen ist. Vergleichbare Gesellschaften wie die der Klägerin haben üblicherweise nur einen, selten auch zwei Geschäftsführer. Weder die Größe oder die Organisation noch die Struktur der Klägerin erforderten die Bestellung von mehreren Geschäftsführern. Dies wäre zwar eine unternehmerische Entscheidung, die aus steuerlicher Sicht prinzipiell nicht zu beanstanden wäre. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass es durch die bloße Vervielfältigung von Geschäftsführerpositionen nicht zu einer Gewinnabsaugung kommt.

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hält bei einer Bestellung von zwei Geschäftsführern einen Abschlag von 25 % auf die zum Fremdvergleich herangezogenen Werte von Gehaltsstrukturuntersuchungen für gerechtfertigt (vgl. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2008 und 12.12.2007). Bei drei Geschäftsführern wird ein Abschlag von 30 % als angemessen angesehen. Zusätzlich sind weitere Abschläge geboten, da Sohn und Tochter nicht nur der Klägerin, sondern auch anderen Unternehmen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 3 KStG
Streitjahre 2000 bis 2002

Fundstelle

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2011, 1 K 1509/07, EFG 2011, S. 1541, rechtskräftig

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 21.12.1994, I R 98/93, BStB II 1995, S. 419
BFH, Urteil vom 18.02.1999, I R 51/98
BFH, Urteil vom 05.10.1977, I R 230/75, BStBl II 1978, S. 234
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2008, 12 K 8312/04 B, EFG 2008, S. 717
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, 12 K 8396/05 B, EFG 2010, S. 517