Sachverhalt
Eine AG verkaufte und übertrug Forderungen auf eine Zweckgesellschaft, die den Kaufpreis für den Erwerb der Forderungen durch Ausgabe von Schuldverschreibungen finanzierte (Asset-Backed-Security-Modell). Strittig war, unter welchen Voraussetzungen das wirtschaftliche Eigentum an einer Forderung im Rahmen einer Verbriefungstransaktion auf den Forderungskäufer übergeht.
Entscheidung
Nach dem Finanzgericht Münster setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einem Forderungsverkauf voraus, dass das Bonitätsrisiko hinsichtlich der übertragenen Forderung vollständig vom Forderungsverkäufer übernommen werde. Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sei daher zu verneinen, wenn der Forderungsverkäufer weiterhin wesentliche Risiken der veräußerten Forderung trage. Im vorliegenden Sachverhalt sei das wirtschaftliche Eigentum an den übernommenen Forderungen trotz Zahlung eines nicht rückzahlbaren Kaufpreises und der zivilrechtlichen Übertragung der Forderungen nicht auf den Forderungskäufer übergegangen, da das Bonitätsrisiko aufgrund des vorläufigen Kaufpreisabschlags beim Forderungsverkäufer verblieb. Bei einem Forderungsverkauf gehe das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen nur dann auf den Forderungskäufer über, wenn sich die Höhe eines vorläufigen Kaufpreisabschlags nach den in der Vergangenheit tatsächlich eingetretenen Forderungsausfällen zuzüglich eines Risikoaufschlags für die Unsicherheit der künftigen Veränderung des Ausfallrisikos bemesse. Da der vorläufige Kaufpreisabschlag das Vierzigfache im Vergleich zur historischen Ausfallquote betrug, verbleibe das Bonitätsrisiko und damit auch das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften Forderungen beim Forderungsverkäufer.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.12.2008, 9 K 2344/07 G, DStRE 2010, S. 106.

