FG: Zulässigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung
Sachverhalt
Bei der GmbH (Antragstellerin) wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Sie wurde aufgefordert, dem Finanzamt sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin hat die Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Das Finanzamt setzte ein Verzögerungsgeld i.H.v. € 2.500 gegen sie fest, weil durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten eine nicht hinnehmbare Verzögerung der Fallbearbeitung gegeben sei. Die Höhe des Verzögerungsgeldes sei nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag bemessen worden. Die Antragstellerin beantragte schließlich beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes.
Entscheidung
Das Gericht hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Das Finanzamt ist durch § 146 Abs. 2b AO ermächtigt, im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld festzusetzen. Das Verzögerungsgeld wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Das Verzögerungsgeld kann nach dem Wortlaut von § 146 Abs. 2b AO auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zwar spricht die systematische Verortung dieser neuen Sanktionsmöglichkeit in § 146 AO nach dessen Abs. 2a dafür, das Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland zu sehen. Die Wortlautauslegung wird aber durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von (sonstigen) Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelte, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führten, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland täten, zu vermeiden. Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeit des Verzögerungsgeldes unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland für die in der Vorschrift genannten Fälle vorsehen wollte.
Das Verzögerungsgeld soll den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten. Daneben ist es aber auch eine Sanktion für die Verlagerung der Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland (§ 146 Abs. 2b AO letzter Fall). Das Verzögerungsgeld hat eine repressive Wirkung, weil der Nachteil an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft. Durch den vom Zwangsgeld abweichenden Rahmen für die Höhe (2.500 € bis 250.000 € beim Verzögerungsgeld - maximal 25.000 € beim Zwangsgeld) kommt zum Ausdruck, dass es auch darum geht, Vorteile abzuschöpfen, die sich möglicherweise aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können. Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) ein Druckmittel eigener Art, das auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist und zugleich einen repressiven und präventiven Charakter hat. Aufgrund seines zugleich repressiven Charakters ist sein Zweck nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach der Festsetzung nachkommt. Die Beschwerde war zugelassen.
Fundstelle
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.02.2010, 3 V 243/09, rechtskräftig.