Hintergrund
Durch die zahlreichen Änderungen des Gewerbesteuergesetzes und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie durch die Beschlüsse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung des Gewerbesteuerrechts nach der Veröffentlichung der GewStR 1998 war eine Anpassung der GewStR erforderlich.
Verwaltungsanweisung
Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung beschlossenen GewStR 2009 zugestimmt. Die GewStR 2009 sind am 28.04.2010 in Kraft getreten. Infolge der Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien wird das amtliche Gewerbesteuer-Handbuch – unter Berücksichtigung der von den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen Gewerbesteuer-Hinweise 2009 (GewStH 2009) – neu aufgelegt. Die Druckversion des Gewerbesteuer-Handbuchs 2009 wird den Finanzämtern in Kürze zur Verfügung gestellt. GewStR 2009 sowie GewStH 2009 sind – soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt – bereits ab dem Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
Das Gewerbesteuer-Handbuch 2009 orientiert sich an dem Stil des Einkommensteuer-Handbuchs. Richtlinien und Hinweise sind ausschließlich nach der Paragraphenreihenfolge des Gewerbesteuergesetzes besetzt. Hervorzuheben sind u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen:
R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009 enthält nunmehr umfangreiche Erläuterungen zur Behandlung von Erträgen, denen in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen berücksichtigte Hinzurechnungsbeträge i. S. des § 8 GewStG gegenüberstehen (beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Erstattungen hinzugerechneter Aufwendungen). In H 7.1 Abs. 1 GewStH 2009 wurde hierzu unter dem Stichwort „Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung” ein erläuterndes Beispiel aufgenommen.
R 7.1 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GewStR 2009 berücksichtigt die geänderten Grundsätze bzgl. der Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzw. eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Gewerbeertrag.
R 8.1 GewStR 2009 behandelt die bei der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG geltenden Grundsätze. Ergänzende Hinweise werden für die Behandlung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters sowie zur Gewährung und Aufteilung des Freibetrags von 100 000 € in Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften gegeben. Es ist beabsichtigt, weitere Problembereiche bei der Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG mittelfristig in einem ergänzenden gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder aufzugreifen.
R 8.10 Satz 7 GewStR 2009 enthält – anders als noch Abschn. 56 GewStR 1998 – Ausführungen zur Behandlung von Gewinnerhöhungen (Veräußerungsgewinne bzw. Teilwertzuschreibungen), denen in den Vorjahren nach § 8 Nr. 10 GewStG unberücksichtigt gebliebene Teilwertabschreibungen gegenüberstehen.
Die bisher im Gewerbesteuerhandbuch in den Hinweisen zu § 8 Nr. 5 GewStG (nach Abschn. 52 GewStR 1998) aufgeführte tabellarische Aufstellung zur Auswirkung des Teileinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer – Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 Nr. 5 u. § 9 Nr. 2 a, 7 u. 8 GewStG – wurde an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und ist nunmehr im Anhang 7 des Gewerbesteuerhandbuchs enthalten.
R 9.3 und R 9.5 GewStR 2009 wurden aufgrund der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von mittelbaren Beteiligungen bei der Bestimmung der maßgebenden Beteiligungshöhe i. S. des § 9 Nr. 2 a u. 7 GewStG angepasst. Außerdem wird die Erhöhung der Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % auf 15 % berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden die Richtlinien und Hinweise bezüglich des Verlustabzugs umfassend überarbeitet.
Fundstelle
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 11.06.2010, G 1310 - 10 - V B 4, DStR 2010, S. 1573
Weitere Fundstellen
GewStR 2009, BStBl I 2010, Sondernummer 1/2010
BFH, Urteil vom 17.05. 2000, I R 31/99, BStBl II 2001, S. 685

