Sachverhalt
Die Klägerin betreibt seit Jahren und auch heute noch einen Hotelbetrieb. Zum 31.12.2005 wurde ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Im Streitjahr 2006 erzielte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb aufgrund der gewinnerhöhenden Ausbuchung einer verjährten Verbindlichkeit. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung festgesetzt. Die Klägerin legte Einspruch ein, da § 10a GewStG im Streitfall zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führe. Der am 31.12.2005 festgesetzte vortragsfähige Gewerbeverlust könne nach menschlichem Ermessen in absehbarer Zeit nicht mehr ausgeglichen werden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat den Gewerbesteuermessbetrag in zutreffender Höhe festgesetzt. Es bestehen im Streitfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10a GewStG.
Gem. § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Der im Streitfall maßgebende Gewerbesteuermessbetrag wurde zutreffend ermittelt.
Die Klägerin wird auch nicht durch die Anwendung der maßgebenden Norm des § 10a GewStG in verfassungswidriger Weise belastet. Dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip genügt es, dass Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, verrechnet werden können. Eine gesetzliche Regelung, wonach der Vortrag der Verluste zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, begegnet keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Beschluss vom 29.04.2005). Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn im Einzelfall negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vorgetragen werden können, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen. Er hat aber ausgeführt, dass eine verfassungswidrige übermäßige Besteuerung eines Steuerpflichtigen eintreten könnte, wenn ein Verlustausgleich im Einzelfall ausgeschlossen wäre. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im Streitfall steht noch nicht fest, ob ein Verlustausgleich endgültig ausgeschlossen ist. Anders als in Fällen, in denen wegen einer Liquidation ein Verlustausgleich für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (Beschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2007), steht im Streitfall der Verlustausgleich noch für kommende Jahre zur Verfügung. Die Klägerin hält es zwar angesichts ihrer Ertragserwartungen für ausgeschlossen, dass sich der Verlustausgleich faktisch je auswirken wird. Andererseits betreibt sie ihr Unternehmen auch heute noch, woraus zu schließen ist, dass die Gesellschafter trotz der festgestellten Überschuldung der Gesellschaft offensichtlich von einer besseren Ertragslage für die Zukunft ausgehen.
Die Revision wurde zugelassen, da unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte zu der Frage vorliegen, in welchen Fällen von einem sich auf Grund der Mindestbesteuerung ergebenden endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs auszugehen und wann im Einzelfall die Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Norm des § 10a GewStG in Frage zu stellen ist.
Betroffene Norm
§ 10a GewStG
Streitjahr 2006
Fundstelle
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2010, 8 K 2285/09, BFH-anhängig IV R 43/10
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 29.04.2005, XI B 127/04, BStBl II 2005, S. 609
Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.07.2007, 8 V 928/10

